22. November 2018
Droht jetzt die große Abmahnwelle?

Seit Ende Mai 2018 müssen die strengen Regelungen der DSGVO beachtet werden. Insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen fällt die Umsetzung mitunter schwer. Erfahrungswerte zeigen, dass aktuell 70 % der Unternehmen die Regularien der DSGVO nicht umgesetzt haben. Damit drohen nicht nur im schlimmsten Fall die Auferlegung erheblicher Bußgelder, sondern neuerdings auch Abmahnung von Mitbewerbern. Anwälte und Mitbewerber durchsuchen gezielt das Internet nach Unternehmen, die bei der Umsetzung der DSGVO nachlässig waren, um diese dann kostenpflichtig abzumahnen. Nachdem der Beginn einer Abmahnindustrie zunächst ausgeblieben ist, könnte die Entwicklung durch die Entscheidung des Landgerichts Würzburg einen anderen Weg einschlagen.

Die Entscheidung

In dem vom Landgericht Würzburg (Beschluss vom 13.09.2018, Az. 11 O 1741/18 UWG) konkret zu entscheidenden Fall ging es um die Frage, ob ein Rechtsanwalt eine Mitbewerberin bzw. Kollegin abmahnen darf, weil ihre Webseite keine SSL-Verschlüsselung aufwies und diverse Pflichtangaben in der Datenschutzerklärung fehlten.

Das Gericht sprach sich in seiner Entscheidung für die Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstößen aus und untersagte der Anwältin, die Webseite zu betreiben. Im Rahmen der Begründung bejahte das Gericht die Anwendbarkeit des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) bei Verstößen gegen die DSGVO und öffnete damit datenschutzrechtlichen Abmahnungen durch Mitbewerber Tür und Tor.

Abmahnung im Wettbewerbsrecht

Voraussetzung für die Abmahnfähigkeit von Verstößen von Mitbewerbern ist, dass es sich bei den entsprechenden Vorschriften um sog. marktverhaltensregelnde Normen im Sinne des § 3a UWG handelt.

In erster Linie dient das UWG dem Schutz von Mitbewerbern, dem Markt und Verbrauchern. Es soll sicherstellen, dass Konkurrenten nicht zu unzulässigen Mitteln greifen und damit den Markt bzw. Verbraucher beeinflussen, um sich so Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Verboten ist es z.B., mit unwahren Angaben Werbung zu machen oder Gütezeichen ohne die erforderliche Genehmigung zu verwenden. Werden solche Handlungen vorgenommen, dürfen Mitbewerber den „Täter“ abmahnen und ihn auffordern, die verbotene Handlung zu unterlassen. Die Kosten für die Abmahnung trägt in diesem Fall der Abgemahnte.

Verletzten DSGVO Verstöße das Wettbewerbsrecht?

Ob die Nichteinhaltung der DSGVO als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht zu qualifizieren ist und damit abgemahnt werden darf, ist zweifelhaft.

Vertreten wird, dass das Datenschutzrecht zumindest auch das Marktverhalten der Teilnehmer regelt. Schließlich verarbeiten Unternehmen die personenbezogenen Daten stets im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen Tätigkeit. Zudem geht es beim Datenschutz – so wie im UWG – auch um den Verbraucherschutz.

Andererseits geht es beim Datenschutz nicht nur um die Kontrolle bzw. Lauterkeit des Marktes, sondern vielmehr um die Durchsetzung des Persönlichkeitsrechts als Ausdruck der grundrechtlich geschützten informationellen Selbstbestimmung. Sinn und Zweck der DSGVO ist, Menschen vor Datenmissbrauch zu schützen. Daher steht vielmehr der Mensch im Mittelpunkt der Verordnung und weniger die Lauterkeit des Wettbewerbs.

So sehen das auch andere Gerichte.

In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass das Landgericht Bochum in seiner Entscheidung vom 07.08.2018. (Beschluss vom 07.08.2018, Az. I-12 O 85/15) ausführt, dass ein Verstoß gegen Artikel 13 DSGVO, d.h. Fehler im Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, von einem Mitbewerber nach dem UWG nicht geltend gemacht werden können. Vielmehr enthalte die DSGVO in den Artikeln 77 bis 84 abschließende Regelungen des Personenkreises, welche zur Geltendmachung eines Verstoßes berechtige. Danach steht nur bestimmten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht dieses Recht zu. Dieser Ansicht hat sich nun auch das Landgericht Wiesbaden in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 05.11.2018, Az. 5 O 214/18) angeschlossen.

Aussicht

Wie es weitergeht, hängt nunmehr davon ab, ob es eine höchstrichterliche Rechtsprechung geben wird. Sollte sich der Bundesgerichtshof mit dieser Streitsache befassen, müsste er vorab ohnehin dem Europäischen Gerichtshof (EUGH) vorlegen.

Trotz der aktuellen Entscheidungen, welche die Tendenz der Nichtabmahnbarkeit aufzeigen. bleibt die Frage weiterhin umstritten.

Sollten Sie eine solche Abmahnung erhalten haben oder Fragen zum Wettbewerbs- oder Datenschutzrecht haben, stehen Ihnen unsere Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

Irina Behrmann
Rechtsanwältin | Datenschutzbeauftragte (DiD)
Sebastian Schütt
Rechtsanwalt