Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) und ihre Pflichten ab 2026
Das europäische Verpackungsrecht wird derzeit grundlegend reformiert. Die bisherige Verpackungsrichtlinie aus den 1990er Jahren wird durch die neue EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) ersetzt.
Hintergrund sind die deutlich gestiegenen Anforderungen an Nachhaltigkeit, Ressourcenschonung und Abfallvermeidung sowie der politische Wille, die Kreislaufwirtschaft in der EU konsequent voranzutreiben.
Die PPWR schafft erstmals ein unmittelbar geltendes und europaweit harmonisiertes Regelwerk für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen. Unternehmen sollten sich frühzeitig vorbereiten, denn wesentliche Verpflichtungen gelten bereits ab dem 12. August 2026.
Ein Regelwerk für nahezu alle Verpackungen
Die PPWR erfasst grundsätzlich sämtliche Verpackungen und Verpackungsabfälle – unabhängig davon,
- aus welchem Material sie bestehen,
- ob sie im privaten oder gewerblichen Bereich anfallen,
- und über welchen Vertriebsweg Produkte verkauft werden (stationär, Versand, E-Commerce).
Der Verpackungsbegriff ist dabei sehr weit gefasst: Er umfasst alle Gegenstände, die Produkte aufnehmen, schützen, handhaben oder liefern. Damit geraten nicht nur klassische Verkaufsverpackungen in den Blick, sondern ebenso Versandkartons, Umverpackungen und Transportverpackungen.
Neue Schwerpunkte: Recyclingfähigkeit, Konformität und Kennzeichnung
Zentraler Leitgedanke der PPWR ist, dass Verpackungen künftig von Beginn an so gestaltet sein müssen, dass sie in eine funktionierende Kreislaufwirtschaft integriert werden können.
Ab August 2026 stehen insbesondere folgende Anforderungen im Fokus:
- Recyclingfähigkeit: Verpackungen dürfen grundsätzlich nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie recyclingfähig sind (Art. 6 PPWR).
- Mindestrezyklatanteile: Für Kunststoffverpackungen werden verbindliche Mindestquoten eingeführt (Art. 7 PPWR).
- Verbot übermäßiger Verpackungen: Verpackungen dürfen nicht größer oder schwerer sein als funktional erforderlich (ab 2030, Art. 10 PPWR).
An diesem Punkt wird die Regelung auch für Verbraucher ganz anschaulich:
Damit soll auch der Trend zu werbewirksamen XXL-Verpackungen perspektivisch eingedämmt werden – man denke nur an Cornflakes-Kartons, in denen oft mehr Luft als Inhalt steckt.
Neben diesen materiellen Anforderungen rücken auch formelle Nachweispflichten stärker in den Fokus.
- Konformitätsbewertung: Verpackungen unterliegen erstmals einem formellen Konformitätsregime mit technischer Dokumentation und EU-Konformitätserklärung (Art. 38, 39 PPWR).
- Kennzeichnungspflichten: EU-weit harmonisierte Materialkennzeichnungen werden schrittweise ab 2028 verpflichtend (Art. 12 PPWR).
Die PPWR verschiebt damit den regulatorischen Schwerpunkt: Verpackungen werden künftig stärker wie ein eigenständiges „Produkt“ behandelt – mit entsprechenden Nachweis- und Dokumentationspflichten.
Exkurs: Besonderheiten für Medizinprodukte
Gerade im Bereich der Medizinprodukte stellt sich die Frage, wie sich Nachhaltigkeitsanforderungen mit zwingenden Vorgaben der Sterilität und Produktsicherheit vereinbaren lassen.
Hier enthält die PPWR eine zentrale Sonderregelung:
Ausnahme für kontaktempfindliche Medizinprodukteverpackungen (Art. 6 Abs. 11 PPWR)
Für Verpackungen von Medizinprodukten (MDR) und In-vitro-Diagnostika (IVDR), die aus Sicherheitsgründen kontaktempfindlich ausgestaltet sein müssen, gilt eine Ausnahme von bestimmten Nachhaltigkeitsanforderungen.
Typischerweise betrifft dies sterile Primärverpackungen, etwa:
- Sterilbeutel
- Blisterverpackungen
- Verpackungen mit unmittelbarer Schutzfunktion für Patientensicherheit
Wichtig ist jedoch: Diese Ausnahme gilt nicht pauschal für sämtliche Verpackungen im Medizinproduktebereich.
Nicht erfasst sind in der Regel:
- Sekundärverpackungen und Umkartons
- Versand- und Transportverpackungen (z.B. Lieferkartons, Palettenfolie)
- Verpackungen ohne unmittelbare sicherheitsrelevante Funktion
Damit bleibt ein Großteil der logistischen Verpackungen auch im Medizinproduktevertrieb voll PPWR-pflichtig.
Importeure und Vertreiber stärker in der Verantwortung
Für Unternehmen, die Medizinprodukte nicht selbst herstellen, sondern importieren (aus Drittländern) oder vertreiben, bringt die PPWR erhebliche Sorgfaltspflichten mit sich.
Vertreiber müssen vor der Bereitstellung auf dem Markt insbesondere prüfen,
- ob die Verpackung ordnungsgemäß gekennzeichnet ist,
- ob Hersteller oder Importeur registriert sind,
- und ob kein Anlass besteht, an der Konformität zu zweifeln (Art. 19 PPWR).
Importeure, die Produkte erstmals aus Drittstaaten in die EU einführen, müssen zusätzlich sicherstellen, dass
- Konformitätsbewertung und technische Unterlagen vorliegen,
- eine EU-Konformitätserklärung verfügbar ist,
- die Verpackung den unionsrechtlichen Vorgaben entspricht (Art. 18 PPWR).
Bei begründetem Verdacht auf Nichtkonformität darf die Verpackung nicht weiter in den Verkehr gebracht werden; vielmehr sind Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.
Schnittstelle zur MDR: Wann wird der Händler selbst „Hersteller“?
Besonders praxisrelevant ist die Überschneidung mit dem Medizinprodukterecht:
Wer Medizinprodukte umkennzeichnet, umverpackt oder unter eigenem Namen vertreibt, kann nach Art. 16 MDR rechtlich selbst als Hersteller gelten. In solchen Fällen greifen deutlich weitergehende Pflichten – sowohl nach MDR als auch nach PPWR.
Dokumentation zu Nachweiszwecken erforderlich
Die Ausnahme nach Art. 6 Abs. 11 PPWR ist eng auszulegen und muss im Einzelfall nachvollziehbar begründet werden. Unternehmen sollten daher dokumentieren,
- warum eine Verpackung sicherheitsbedingt erforderlich ist,
- weshalb Recyclinganforderungen nicht umgesetzt werden können,
- und dass die Voraussetzungen der Ausnahme tatsächlich vorliegen.
Vorbereitung auf die PPWR als Bestandteil moderner Compliance
Die PPWR führt nicht zu einem vollständigen Bruch mit dem bisherigen Verpackungsrecht, setzt aber neue regulatorische Schwerpunkte. Unternehmen sollten die Übergangszeit nutzen, um Verpackungsstrukturen zu erfassen, Verantwortlichkeiten in der Lieferkette zu klären und interne Prüfprozesse aufzubauen.
Gerade für Hersteller, Importeure und Vertriebler von Medizinprodukten gilt:
Verpackungscompliance wird künftig nicht nur eine Umweltfrage sein, sondern Teil der Produktsicherheits- und Marktüberwachungspflichten.
Sie möchten wissen, welche Verpackungen in Ihrem Unternehmen betroffen sind und welche Pflichten sich aus der PPWR für Ihre Rolle in der Lieferkette ergeben?
Wir unterstützen Sie gern bei der rechtssicheren Umsetzung der neuen EU-Verpackungsverordnung.
Tim Reichelt
Rechtsanwalt
