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9. Februar 2021
Auskunftsanspruch gegenüber Bewertungsportalen

Rückschlag für Bewertungsportale: Auf Bewertungsportalen werden nicht selten unwahre Äußerungen verbreitet, die für die betroffenen Unternehmen mitunter erhebliche Folgen haben können. Das OLG Celle entschied nun in einem Beschluss (07.12.2020 – 13 W 80/20), dass Online-Bewertungsportale dem betroffenen Unternehmen bei rechtswidrigen Bewertungen die Daten der jeweiligen Nutzer herausgeben müssen.

Die Entscheidung

Negativ-Bewertungen aufgrund unwahrer Tatsachenbehauptungen können zu ernstzunehmenden Rufschädigungen und finanziellen Auswirkungen bei betroffenen Unternehmen führen. Das gilt etwa für Bewertungsportale, auf denen Arbeitgeber benotet werden können. Denn negative Bewertungen stellen nicht nur den Ruf des Unternehmens in Frage, sondern schrecken gegebenenfalls auch potenzielle Interessenten davor ab, sich zu bewerben.

Mit einem solchen Fall befasste sich kürzlich das OLG Celle. Betroffen war ein mittelständisches Unternehmen aus der IT-Branche. Auf einer Bewertungsplattform wurde über dieses Unternehmen verbreitet, dass Arbeitnehmer bei einer Kündigung gemobbt werden würden und die Mitarbeiter ihr Gehalt nicht, oder nur mit Abschlägen, erhielten. In einer zweiten Bewertung wurde als Verbesserungsvorschlag „die pünktliche Zahlung des Gehalts“ genannt.

Das IT-Unternehmen verlangte von der Bewertungsplattform Auskunft über die Bestands- und Nutzerdaten der bewertenden User. Zu den Bestands- und Nutzerdaten gehören z. B. IP-Adressen sowie der Zeitpunkt des Hochladens der Bewertung.

Das OLG Celle sprach den Anspruch bezogen auf die erste Bewertung, dass einige Mitarbeiter ihre Gehälter nicht bekämen, zu. Hinsichtlich der zweiten Bewertung sprach das Gericht keinen Anspruch zu.

Umfang des Auskunftsanspruchs

Der Diensteanbieter darf (und muss) im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Bewertungen notwendig ist. Nach Ansicht des OLG Celle stellt die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen den Verfasser einer rechtswidrigen Bewertung einen solchen zivilrechtlichen Anspruch dar.

Die erste Bewertung enthält eine unwahre Äußerung und gefährdet den Kredit des IT-Unternehmens, da das Unternehmen nachweisen konnte, die Gehälter stets pünktlich und vollständig an seine Mitarbeiter gezahlt zu haben. Das OLG Celle sah in der ersten Bewertung daher eine Verletzung der Unternehmenspersönlichkeitsrechte des IT-Unternehmens und dessen Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Allerdings stellte der Verbesserungsvorschlag in der zweiten Bewertung keine entsprechend relevante Äußerung dar, sodass die Bewertungsplattform diesbezüglich nicht verpflichtet war, Auskunft zu erteilen.

Praxistipp

Im vorliegenden Verfahren war die Bewertungsplattform lediglich „Beteiligte“. Sie trifft in dem Verfahren jedoch eine Mitwirkungsobliegenheit. Nach Ansicht des OLG Celle könne von ihr erwartet werden, dass sie Informationen erbringt, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass Tatsachenbehauptungen unwahr sind.

Ein Auskunftsanspruch gegen ein Bewertungsportal setzt nicht voraus, dass die Rechtsgutsverletzung besonders schwerwiegend ist, so kann bereits eine üble Nachrede die Auskunftspflicht der Plattform begründen. Mit den von der Bewertungsplattform erlangten Daten kann das IT-Unternehmen nun die nächsten rechtlichen Schritte vornehmen.

Gegen welche Bewertung rechtlich vorgegangen wird, sollte im Vorfeld sorgfältig geprüft und abgewogen werden.

Sollten Sie weitere Fragen haben, steht Ihnen unser Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

Sebastian Schütt
Rechtsanwalt