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10. März 2020
Auswirkungen des neuen § 3a Abs. 5 EStG auf die Restschuldbefreiung

Wie wir bereits in unserem Blogartikel vom 5. Dezember 2018 „Der Sanierungserlass ist tot, es lebe das Sanierungsgesetz“ berichtet haben, gibt es das neue Sanierungsgesetz, das auf Antrag auch rückwirkend auf Altfälle vor Februar 2017 Anwendung findet. Ein wichtiger Baustein ist der neu eingeführte § 3a EStG, durch den nunmehr endlich die Steuerfreistellung von Sanierungserträgen von natürlichen Personen, resultierend u. a. aus der Restschuldbefreiung aus betrieblichen Verbindlichkeiten, eindeutig geregelt wird.

Was hat es mit der Restschuldbefreiung auf sich und welche Bedeutung hat diese für eine natürliche Person, die ein Insolvenzverfahren durchläuft? In welchem Zusammenhang steht der neu eingeführte § 3a EStG mit der Restschuldbefreiung? Diese und weitere Fragen möchten wir in unserem Blogartikel klären.

 

Was ist eine Restschuldbefreiung?

Die Restschuldbefreiung ist ein Instrument des deutschen Insolvenzrechts, welches nach der Insolvenzreform im Rahmen der Einführung der Insolvenzordnung in Kraft getreten ist. Durch sie haben natürliche Personen auf Antrag – zu stellen beim zuständigen Insolvenzgericht – die Möglichkeit auf Schuldenerlass. Hierdurch soll den betroffenen Personen ein finanziell schuldenfreier Neuanfang nach der Insolvenz ermöglicht werden. Es kommt also zu einem Erlass von Verbindlichkeiten. Dieser Erlass stellt für den Insolvenzschuldners bei betrieblich entstanden Verbindlichkeiten grundsätzlich einen Ertrag dar.

 

Was regelt der neue § 3a EStG im Allgemeinen?

Schon lange stellten sich natürliche Personen, die eine Insolvenz durchlaufen haben, die Frage, wie steuerlich mit Erträgen, die aus der Restschuldbefreiung resultieren, umzugehen ist. Bis dato waren diese Erträge zu versteuern. Jedoch führte die vorzunehmende Steuerzahlung die betroffene Person häufig in eine erneute wirtschaftliche Schieflage. Im schlimmsten Fall resultierte eine zweite Insolvenz.

Durch die Einführung des § 3a EStG ist vom Gesetzgeber eine Lösung gefunden worden, dies zu verhindern. Die Neuregelung behebt die Diskrepanz zwischen dem Besteuerungsverfahren (Besteuerung von Gewinnen) auf der einen Seite und dem Insolvenzverfahren (Erlass von Schulden, woraus Buch-, aber keine wirtschaftlichen Gewinne resultieren) auf der anderen Seite. Gewinne, die zwar eine Betriebsvermögensmehrung hervorrufen, jedoch als bloßer Buchertrag gelten und keine wirtschaftliche Besserstellung nach sich ziehen, sollen steuerfrei sein. Es kommt somit faktisch zu einer Steuersubvention durch den Fiskus.

 

Welche Erträge können im Zusammenhang mit natürlichen Personen steuerfrei behandelt werden?

Der neu eingeführte § 3a Abs. 5 EStG regelt, welche Erträge natürlicher Personen steuerfrei zu behandeln sind. Grundsätzlich sind diese in zwei Gruppen einzuteilen:

  • 1) Erträge, die aus der Restschuldbefreiung resultieren.
  • 2) Erträge aus Schuldenerlass, die entweder aus einem Schuldenbereinigungsplan resultieren, um eine erneute Verbraucherinsolvenz zu vermeiden oder Erträge, die aus einem während der Verbraucherinsolvenz zugestimmten Schuldenbereinigungsplan stammen.

 

Welche Voraussetzungen müssen für die Erlangung der Steuerbefreiung auf Ebene natürlicher Personen in der Insolvenz vorliegen?

Diese Steuerbefreiung von Sanierungserträgen betrifft ausschließlich natürliche Personen. Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung wie auf Unternehmensebene (Sanierungsbedürftigkeit, -eignung, -fähigkeit, -absicht) sind dabei nicht zu berücksichtigen.

Erträge, die wie zuvor beschrieben, aus einer Restschuldbefreiung bzw. einem Schulderlass resultieren, fallen grundsätzlich unter den Geltungsbereich der Steuerbefreiung. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Steuerbefreiung erst in dem Jahr zu berücksichtigen ist, in der die Restschuldbefreiung oder der Schuldenerlass wirksam wird.

Sofern Sanierungserträge im Sinne des Sanierungsgesetzes vorliegen und die dazugehörigen Voraussetzungen erfüllt sind, werden dieses Erträge steuerfrei gestellt. Kommt es zu einer Steuerbefreiung des Sanierungsertrags, geht jegliches Verlustpotenzial bis zur Höhe des Sanierungsertrags unter.

Ein Zahlenbeispiel aus der Praxis

Die natürliche Person A aus Hamburg ist in wirtschaftliche Schieflage geraten und durchlebte eine Privatinsolvenz. Durch die Bewilligung einer Restschuldbefreiung resultieren Sanierungserträge in Höhe von 30.000 €. Der natürlichen Person A stehen aktuell nach Beendigung des Insolvenzverfahrens liquide Mittel in Höhe von 5.000 € zur Verfügung.

 

1) Berechnung der Steuerlast vor Einführung des § 3a Abs. 5 EStG

Besteuerungsgrundlage (Ertrag aus Restschuldbefreiung) 30.000 €
Steuersatz 20 %
Zu zahlende Steuerlast 6.000 €
Zur Verfügung stehende liquide Mittel 5.000 €
Zur Verfügung stehende liquide Mittel nach Abzug zu zahlender Steuerlast – 1.000€

 

 

2) Berechnung der Steuerlast nach Einführung des § 3a Abs. 5 EStG

Besteuerungsgrundlage (Ertrag aus Restschuldbefreiung) 30.000 €
Steuersatz 20 %
Zu zahlende Steuerlast 0,00 €
Zur Verfügung stehende liquide Mittel 5.000 €
Zur Verfügung stehende liquide Mittel nach Abzug zu zahlender Steuerlast 5.000 €

 

Wer eine Insolvenz durchlebt, ist mit vielen Themen belastet. Zumindest steuerlich sind positive Entwicklungen zu verzeichnen, die einer natürlichen Person Entlastung bringen können. Gerne unterstützen wir Sie bei allen steuerlichen Fragen rund um Insolvenz und Sanierung.

Dipl.-Kfm. Carsten Deecke, Fachberater für Sanierung u. Insolvenz­verwaltung (DStV e.V.)
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater