Unfälle können trotz aller Vorsicht sowohl im privaten Umfeld als auch während der Arbeit schnell passieren. Die gesetzliche Versicherung bietet in solchen Situationen oftmals nur unzureichenden Schutz.
Arbeitgeber haben über zusätzliche Unfallversicherungen daher die Möglichkeit, Arbeitnehmern bei einem unfallbedingten Ausfall die Versorgungslücken zur gesetzlichen Unfallversicherung zu schließen.
Aber bei jedem Vorteil, der Arbeitnehmern gewährt wird, darf der Fiskus natürlich nicht außer Acht gelassen werden. Hierbei ist zwischen verschiedenen abzusichernden Risiken und in der Folge unterschiedlichen steuerlichen Folgen zu unterscheiden:
Beiträge zu einer Reiseunfallversicherung, die ausschließlich das Risiko von Unfällen während einer betrieblich veranlassten Auswärtstätigkeit absichert, sind steuer- und sozialversicherungsfrei.
Übernimmt der Arbeitgeber jedoch Beiträge zu einer Gesamtgruppenunfallversicherung, die auch das Risiko von Unfällen im außerberuflichen Umfeld abdeckt, so kann steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen.
Dazu ist im ersten Schritt zu klären, wer den Rechtsanspruch aus der Versicherung ausüben kann. Steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Arbeitgeber zu, liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Das hat der BFH in zwei Urteilen vom 16.04.1999 entschieden.[1]
Dies gilt im Übrigen auch, wenn der Arbeitgeber im Innenverhältnis verpflichtet wird, im Leistungsfall den Leistungsbetrag des Versicherungsunternehmens an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Arbeitslohn liegt in diesem Fall erst zum Zeitpunkt der Auszahlung an den Arbeitnehmer in Höhe der bis dahin in die Versicherung eingezahlten Beiträge bzw. bis maximal zur Höhe der Versicherungsleistung vor. Wurden die Beiträge über mehrere Jahre in die Versicherung eingezahlt, kann die sogenannte Fünftelregelung nach § 34 EStG, also eine ermäßigte Besteuerung, angewendet werden.
Sofern dem Arbeitnehmer allerdings ein direkter Leistungsanspruch gegenüber der Versicherung eingeräumt wird, liegt bereits in der Übernahme der Beiträge durch den Arbeitgeber steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Die gleichen Grundsätze gelten übrigens auch bei Einzelunfallversicherungen.
Bei Gruppenunfallversicherungen ist der Gesamtbeitrag auf die Anzahl der Versicherten aufzuteilen, sofern keine direkte Zuordnung der Teilbeiträge zu einzelnen Arbeitnehmern möglich ist.
Beitragsanteile, die das Unfallrisiko auf beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten abdecken, gehören zu den Reisenebenkosten und sind somit steuerfrei.
Um in diesen Fällen die Aufteilung der Beiträge zu erleichtern ist eine bundeseinheitliche Verwaltungsanweisung ergangen, nach der eine Aufteilung im Wege der Schätzung zugelassen wird[2].
Hat der Arbeitnehmer einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistungen im Falle eines Unfalls und decken die Beiträge sowohl Unfallrisiken im privaten als auch im beruflichen Umfeld (auch auf Auswärtstätigkeiten) ab, darf folgende Aufteilung vorgenommen werden:
Beitrag = Arbeitslohn, davon
↓ ↓
Beruflicher Anteil Privater Anteil
= 50% = 50%
↓ ↓ ↓
steuerfreie steuerpflichtiger steuerpflichtiger
Reisenebenkosten Werbungskostenersatz Sonderausgabenersatz
= 40% = 60%
Somit sind vom Gesamtbeitrag insgesamt 20 % steuerfrei und 80 % steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn.
Pauschalierung der Lohnsteuer mit 20 % möglich
Bei Gruppenunfallversicherungen, die nach den oben genannten Kriterien steuerpflichtiger Arbeitslohn sind, kann eine Pauschalversteuerung mit 20 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
– Es muss sich um eine Gruppenunfallversicherung handeln und entsprechend müssen mehrere Arbeitnehmer versichert sein.
– Der Anteil des Gesamtbeitrages, der auf einen einzelnen Arbeitnehmer entfällt, darf nicht höher als € 62,00 im Kalenderjahr sein.
Empfehlung
Betrachtet man die vorstehenden Ausführungen, ist die für Arbeitnehmer und Arbeitgeber günstigste Möglichkeit, dem Arbeitnehmer kein unmittelbares Bezugsrecht für die Versicherungsleistungen einzuräumen. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf die Versicherungsleistung sollte im Innenverhältnis geregelt werden.
[1] Az.: VI R 75/97, BFH/NV 1999, 1590 und VI R 60/96, BStBl II 2000 S. 406.
[2] BMF 28.10.2009, IV C 5 – S 2332/09/10004; BStBl I 2009, 1275.