HNBS / pixabay
28. April 2021
BGH beendet jahrelangen „Schinken-Streit“

Seit 1997 ist der „Schwarzwälder Schinken“ ein geschützter Begriff. Die Frage, ob ein Schinken, der im Schwarzwald produziert, aber in Niedersachsen aufgeschnitten und verpackt wurde, auch Schwarzwälder Schinken heißen darf, wurde nun vom BGH entschieden. Demnach darf ein Schwarzwälder Schinken auch dann so genannt werden, wenn dieser nicht im Schwarzwald verpackt und geschnitten wurde (Beschl. v. 3.9.2020, Az. I ZB 72/19).

Mit dieser Entscheidung hat der BGH schließlich einen Rechtsstreit beendet, der die Gerichte über Jahre beschäftigt hat. Im Jahr 2005 beantragte der Schutzverband der Schwarzwälder Schinkenhersteller eine Verschärfung der Regelungen zum Schutz des Begriffs. Grund hierfür war, dass der Schinken immer seltener am Stück verkauft wurde, sondern zunehmend in Scheiben. Ziel des Schutzverbandes war es daher, die Spezifikation dahingehend zu ändern, dass das gewerbliche Aufschneiden und Verpacken künftig ausschließlich im Schwarzwald zu erfolgen hat. Ausnahmen sollten für Geschäfte, Gaststätten und Caterer gelten.

Einspruch niedersächsischer Hersteller

Hiergegen wurden mehrere Einsprüche eingelegt, unter anderem von einem Hersteller, der seinen Schinken zwar im Schwarzwald produziert, aber in Niedersachsen aufschneidet und verpackt.

Dieser Streitfall landete in den letzten Jahren mehrfach beim Bundespatentgericht und sogar der Europäische Gerichtshof musste sich 2018 mit der Schinkenangelegenheit befassen (EuGH, Urt. v. 19.12.2018, Az. C-367/17). Dieser gab vor, dass eine Beschränkung nur dann gerechtfertigt sei, wenn sie „ein erforderliches und verhältnismäßiges Mittel darstellt, um die Qualität des Erzeugnisses zu wahren und dessen Ursprung oder die Kontrolle der Spezifikation für die geschützte geografische Angaben zu gewährleisten“. Ob das auf den Schwarzwälder Schinken zutrifft, wurde den deutschen Gerichten überlassen.

Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte nun einen Beschluss des Bundespatentgerichts, welches 2019 entschieden hatte, dass „Schwarzwälder Schinken“ nicht unbedingt im Schwarzwald verpackt und aufgeschnitten werden müsste. Das Schneiden und Verpacken des Schinkens im Herkunftsgebiet sei gerade nicht zur Sicherung der Qualität, des Ursprungs oder der Kontrolle des Schwarzwälder Schinkens erforderlich. Es sei nicht einzusehen, warum an anderen Standorten nicht genauso gewährleistet werden könne, dass die Scheiben 1,3 mm dick sind und die Schneideanlage korrekt gereinigt wird. Dies erfordere kein produktspezifisches Fachwissen.

Abzuwarten bleibt, ob die Angelegenheit damit erledigt ist, oder ob die Sache im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden wird.

Sebastian Schütt
Rechtsanwalt