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29. Mai 2020
Cookies zu Werbezwecken müssen aktiv angekreuzt werden

Lange wurde in Deutschland über die Anforderungen an die Einwilligung zur Cookie-Nutzung diskutiert. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer am Donnerstag verkündeten Entscheidung klargestellt, dass Webseitenbetreiber eine aktive Einwilligung für die Nutzung von Cookies benötigen. Ein voreingestelltes Ankreuzkästchen, welches „weggeklickt“ werden kann, reicht nicht aus.

Was sind eigentlich Cookies?

Cookies sind kleine Textdateien, die beim Surfen durch das Internet automatisch und oft unbemerkt vom Nutzer im Webbrowser abgelegt werden. Dies soll die Navigation im Internet erleichtern. Mit ihnen können Werbetreibende aber auch das Verhalten des Nutzers im Internet erfassen, ein Nutzerprofil von ihm erstellen und anschließend z. B. auf den Nutzer abgestimmte Werbung anzeigen. Oft sind die entsprechenden Häkchen zur Einwilligung auf den Websites bereits voreingestellt und müssen aktiv – mitunter aufwendig – deaktiviert werden. Dies hat der BGH nunmehr untersagt.

Die Entscheidung

In dem vom BGH (Urt. v. 28.05.2020, Az. I ZR 7/16) konkret zu entscheidenden Fall befanden sich unter den Eingabefeldern für die Adresse zwei mit Ankreuzfeldern versehene Einverständniserklärungen. Das zweite Ankreuzfeld war dabei mit einem voreingestellten Häkchen versehen, der entfernt werden konnte. Der BGH entschied, dass diese Art der voreingestellten Cookie-Einwilligung den Anwender unangemessen benachteiligt. Die Richter führten aus, dass „für den Einsatz von Cookies zur Erstellung von Nutzerprofilen für Zwecke der Werbung oder Marktforschung die Einwilligung des Nutzers erforderlich ist“.

Ab sofort gilt somit ein „echtes“ Einwilligungserfordernis im Sinne eines opt-in. Einwilligungskästchen müssen vom Nutzer aktiv angekreuzt werden, die bloße Bestätigung vorangekreuzter Felder genügt nicht aus. Zudem müssen die Cookies auch tatsächlich blockiert werden, bis der Nutzer eingewilligt hat.

Sollten Sie Fragen zur konkreten Umsetzung des Urteils haben, stehen Ihnen unsere Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

Irina Behrmann
Rechtsanwältin | Datenschutzbeauftragte (DiD)
Sebastian Schütt
Rechtsanwalt