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19. März 2020
Corona-Virus und Kurzarbeit

Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Corona-Virus sind bereits in sämtlichen Unternehmensbranchen zu spüren – und sie nehmen von Tag zu Tag zu. Die Möglichkeit zur Einführung von Kurzarbeit und der Beantragung von Kurzarbeitergeld kann die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen zumindest teilweise abfedern. Im Eilverfahren hat der Bundestag daher am 13. März per Gesetz den Zugang zu Kurzarbeitergeld erleichtert. Was es bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld dennoch zu beachten gilt, zeigen wir Ihnen hier:

Die Gewährung von Kurzarbeitergeld soll Arbeitsplätze erhalten und einen Teil des durch die Kurzarbeit bedingten Lohnausfalls ersetzen. Der Gesetzgeber hat den Zugang zum Kurzarbeitergeld zwar wesentlich erleichtert und laut Aussage des Bundesministeriums für Arbeit ist auch unstreitig, dass das Corona-Virus ein sog. „unabwendbares Ereignis“ darstellt. Dennoch sollte der Antrag auf Kurzarbeitergeld nicht übereilt gestellt werden. Gerade Arbeitgeber, die zuvor keinerlei Berührungspunkte mit dem Thema Kurzarbeit hatten, laufen Gefahr, die Anforderungen und rechtlichen Folgen zu unterschätzen.

Was vielen nicht bewusst ist: Die Anordnung von Kurzarbeit stellt einen Eingriff in die Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers dar. Sowohl Arbeitszeit also auch Arbeitsentgelt werden zum Nachteil des Arbeitnehmers für die Dauer der Kurzarbeit geändert. Dies kann der Arbeitgeber nicht von heute auf morgen einseitig anordnen, sondern es bedarf zwingend der Zustimmung des Arbeitnehmers. Daher ist im ersten Schritt die Rechtsgrundlage für die Anordnung von Kurzarbeit zu schaffen und eine schriftliche Vereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmern zu schließen. Gibt es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat, so ist dieser mitbestimmungspflichtig.

Ist eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer getroffen, kann Kurzarbeit (einseitig) angeordnet werden. Allerdings sollten auch hierbei die formalen Anforderungen beachtet werden.

Der zuständigen Agentur für Arbeit ist sodann der Arbeitsausfall anzuzeigen. Dies ist ein notwendiger Zwischenschritt vor dem eigentlichen Antrag auf Kurzarbeitergeld. Die Agentur für Arbeit prüft anhand der Anzeige über den Arbeitsausfall im Eilverfahren, ob eine vorläufige Berechtigung zum Bezug von Kurzarbeitergeld besteht. Darüber erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid und können anschließend Kurzarbeitergeld beantragen, welches sodann ausgezahlt wird. Tatsächlich erfolgt die eigentliche Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Anzeige über Arbeitsausfall alle Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld vorlagen, erst Wochen oder sogar Monate später. Wird dann seitens der Agentur für Arbeit festgestellt, dass die Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt waren, sieht der Arbeitgeber sich plötzlich den Rückerstattungsansprüchen der Agentur für Arbeit hinsichtlich des ausgezahlten Kurzarbeitergeldes gegenüber. Zudem kann der Arbeitnehmer für die Dauer der Kurzarbeit sein volles Gehalt verlangen.

Trotz der erheblichen Erleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erfolgt die Umstellung auf Kurzarbeit nach einem streng formalen Verfahren, welches trotz akuter Krise beachtet werden sollte, um am Ende etwaige nachteilige Auswirkungen zu vermeiden.

Wir unterstützen und beraten Sie gerne beim Thema Kurzarbeit und helfen Ihnen beim Antragsverfahren vom ersten bis zum letzten Schritt, damit Sie diese außergewöhnlichen Umstände möglichst schmerzlos durchstehen.

Sarah Bruns
Rechtsanwältin