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19. Februar 2019
Einigung der EU-Staaten zur Reform des Urheberrechts

Die umstrittene Reform des EU-Urheberrechts hat eine weitere Hürde genommen. Auf europäischer Ebene einigten sich Deutschland und Frankreich auf einen Kompromiss, der nun im Europaparlament beraten wird. Weil die Debatte so aufgeladen ist, könnte die Reform dort allerdings noch scheitern. Stimmt das Parlament jedoch zu, haben die EU-Länder zwei Jahre Zeit, die neuen Regelungen in nationales Recht umzuwandeln.

 

Anpassungen ans digitale Zeitalter

 

Der seit Mitte 2018 den Mitgliedstaaten vorliegende Reformentwurf ist ein großer Schritt der Anpassung des Urheberrechts an die Herausforderungen des digitalen Zeitalters. Im Kern der Reform sowie der öffentlichen Diskussion stehen insbesondere die Regelungen der Art. 13 und Art. 11.

 

Die Uploadfilter

 

Durch Art. 13 sind insbesondere Anbieter von videobasierten Internetdiensten wie z. B. YouTube betroffen. Aber auch andere Plattformanbieter, auf denen Bild-, Text-, Foto-, Musik- und Videomaterial hochgeladen werden können, sind potenzielle Adressaten des Art. 13. Durch strengere Auflagen sowie Verpflichtungen zu Kontrollmaßnahmen der angebotenen Inhalte soll der unerlaubten Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke Rechnung getragen werden und die Anbieter für Verletzungen leichter in Haftung genommen werden können. Zur Umsetzung soll primär auf den Einsatz von „Uploadfiltern“ zurückgegriffen werden.

 

Uploadfilter sind Algorithmen, denen es möglich sein soll, Inhalte vor der Veröffentlichung auf Urheberrechtsverletzungen hin zu untersuchen und verletzendes Material gar nicht erst zu veröffentlichen.

 

Potenzial der Uploadfilter

 

Der beabsichtigte Einsatz von Uploadfiltern steht unter der Annahme, dass eine technische Umsetzung eines solchen Mechanismus realisierbar ist. Bislang ist dies jedoch Schwachstelle und Kritikpunkt zugleich. Lizenzfrei im Sinne des Art. 13 sollen demnach weiterhin Nutzungen im Rahmen von Karikaturen, Parodien u. Ä. sein. Auch eine Verwendung von geschützten Inhalten als Zitate, etwa im Rahmen von Rezensionen, soll weiterhin erlaubt sein. In der Praxis gelingt eine Unterscheidung lizenzfreier und urheberrechtsverletzender Verwendungen jedoch noch nicht zuverlässig. Dies hat mitunter zur Folge, dass Inhalte unrechtmäßig blockiert werden. Kritiker sehen hierin eine Einschränkung der freien Meinungsäußerung.

 

Freiheit im Netz ade?

 

Vielerorts sehen sich Provider und User durch die neuen Regelungen unverhältnismäßig betroffen. Die Plattformbetreiber beklagen, dass sie eine Haftung nur umgehen könnten, wenn sie mit jedem Inhaber von Urheberrechten einen individuellen Lizenzvertrag abschließen. Es sei jedoch unmöglich, jede Verwendung von urheberrechtlich geschütztem Material festzustellen. Um Verstößen vorzubeugen, könnten damit nur noch Inhalte von Nutzern freigegeben werden, die selber qua ihrer Größe Lizenzvereinbarungen über die verwendeten Inhalte vorhalten. In der Folge würden beispielsweise kleine Youtube-Kanäle geschlossen, soweit diese nicht über entsprechende Lizenzen verfügten.

 

Ausnahmen des Art. 13 für Startups

 

Um eine unverhältnismäßige Belastung durch die Urheberrechtsreform auf die Startup- und Gründerszene zu vermeiden, sieht der Art. 13 eine Haftungsbefreiung und einen verringerten Anforderungsmaßstab vor.

 

Liegt der Jahresumsatz eines Unternehmens unter 10 Millionen Euro und ist das Unternehmen nicht länger als 3 Jahre auf dem Markt, so sollen diese Unternehmen urheberrechtlich geschützte Inhalte lizenzfrei verwenden dürfen, soweit die monatliche Nutzerzahl unter 5 Mio. verbleibt. Bei Überschreiten der Nutzerzahl trifft die Startups gleichwohl nur eine geringe Nachweispflicht über implementierte Maßnahmen zum Schutz von Urheberrechten („bestmögliche Bemühungen“).

 

Schutz der Presseverleger

 

Im Art. 11 wird das Leistungsschutzrecht der Presseverleger aufgegriffen. Bislang war es Suchmaschinen wie Google, z. B. über Google News, möglich, sich lizenz- und erlaubnisfrei an Überschriften und Ausschnitten aus Presseartikeln zu bedienen und diese in ihren Suchergebnissen darzustellen. Eine Fortsetzung dieser Praxis würde zukünftig mit Abmahnungen und Geldbußen belegt werden können.

 

Gelten die Art. 13 und Art. 11 ab sofort?

 

Die in dieser Woche erzielte Einigung über den Reformentwurf eröffnet den Weg zur Abstimmung im EU-Parlament. Inwieweit sich eine Mehrheit finden lässt, bleibt abzuwarten. Zu erwarten ist harter Widerstand von Vertretern der IT-Wirtschaft.

 

Die zukünftige Neugestaltung des Urheberrechts wird, wie dargestellt, nicht unbedingt mehr Rechtssicherheit und Klarheit schaffen. Für Contentersteller und Startups sind diese Unwegsamkeiten besonders herausfordernd. Wir empfehlen Ihnen daher, sich rechtlichen Rat zu holen, um potenzielle Haftungsfälle frühzeitig zu erkennen und vermeiden zu können.

Sebastian Schütt
Rechtsanwalt