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16. Juni 2020
Immobilienmaklerverträge

Immobilienmaklerverträge können sich automatisch verlängern – wenn eine entsprechende Klausel wirksamer Vertragsbestandteil geworden ist. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr mit seinem Urteil vom 28. Mai 2020 (Az.: I ZR 40/19) entschieden. Es sei danach grundsätzlich unbedenklich, bei einer originären Laufzeit von sechs Monaten eine automatische Verlängerung um drei Monate und eine Kündigungsfrist von vier Wochen zu vereinbaren.

Sparkasse verlangt Schadensersatz wegen entgangener Provision

Der BGH hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Sparkasse Schadensersatz in Höhe von ca. EUR 15.500,00 wegen einer entgangenen Provision für die Immobilienvermittlung forderte. Eine Frau hatte mit der Sparkasse einen Alleinverkaufsauftrag für den Verkauf ihrer Eigentumswohnung geschlossen, der zunächst auf sechs Monate befristet war. Die Kundin kündigte den Vertrag nicht. Sie beauftragte jedoch kurz vor Ablauf der Laufzeit einen anderen Immobilienmakler, der nach Ablauf der sechs Monate einen Käufer für die Immobilie fand. Die Sparkasse sah hierin einen Vertragsverstoß und forderte von der Frau Schadensersatz in Höhe der entgangenen Vermittlungsprovision. Sie argumentierte damit, dass dem Vertrag die „Informationen für den Verbraucher“ beigelegen hätten. Aus denen ging hervor, dass sich der Vertrag jeweils um drei Monate verlängert habe, wenn er nicht mit einer Frist von vier Wochen zuvor gekündigt worden sei.

Verlängerung um drei Monate grundsätzlich unbedenklich

Im Ergebnis wies der BGH die Klage der Sparkasse ab – jedoch mit der Begründung, dass es unzureichend sei, den Hinweis auf die vierwöchige Kündigungsfrist lediglich in der Anlage zum Vertrag zu verstecken. Die Verlängerungsklausel an sich sei dagegen grundsätzlich unbedenklich und könne auch durchaus im Interesse des Kunden sein. Die Regelung zur automatischen Verlängerung hätte sogar in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein dürfen.

Die Verlängerungsklausel in der zukünftigen Praxis

Das Urteil verleiht einer bislang unklaren Vertragslage eine gewisse Rechtssicherheit. Die grundsätzliche Frage der Anwendbarkeit sogenannter Verlängerungsklauseln scheint dadurch geklärt. Maklern ist jedoch zu raten, die vom BGH für unbedenklich befundenen Zeiträume der sechsmonatigen Vertragslaufzeit, der vierwöchigen Kündigungsfrist sowie der dreimonatigen Verlängerung einzuhalten. Denn unklar bleibt, wann die Grenze zur Bedenklichkeit überschritten werden würde.

Auftraggebern ist jedenfalls zu empfehlen, den zu unterzeichnenden Maklerauftrag vollständig zu lesen und sich Fristen zu notieren. Insbesondere vor dem Abschluss eines Anschlussvertrags mit einem anderen Immobilienmakler sollte man sich mit der Beendigung des vorherigen Auftragsverhältnisses vertraut machen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Einordnung Ihrer Rechtsposition im Maklerauftragsverhältnis.

Merle Kammer
Rechtsanwältin