9. Juli 2020
Mehrwertsteuersenkung – Warum Sie schnell Ihren Zählerstand fotografieren sollten

Sind Sie nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt z. B. als privater Endkunde oder umsatzsteuerfrei Vermietender? Dann sind die nachfolgenden Ausführungen für Sie relevant.

Mehrwertsteuersenkung

Seit knapp einer Woche gilt in Deutschland ein veränderter Mehrwertsteuersatz. Bis (vorerst) zum 31. Dezember 2020 beträgt die Mehrwertsteuer 16 % anstatt 19 % bzw. 5 % anstatt 7 %. Diese Maßnahme ist Teil des Corona-Konjunkturpaketes der Bundesregierung. Die Mehrwertsteuersenkung hat nicht nur Auswirkungen auf das Einkaufen, etwa im Supermarkt, sondern auch auf die Bereiche Versorgung, also Gas, Wasser und Strom.

Auswirkung auf Versorgungsleistungen

Auf Gas und Strom fallen nunmehr 16 % anstatt 19 % Mehrwertsteuer an und auf Leitungswasser 5 % anstatt 7 %. Das daraus resultierende Abrechnungsverfahren richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen.

Manche Versorger sehen in ihren Geschäftsbedingungen vor, dass Änderungen am Steuersatz ohne Ankündigung an die Kunden weitergereicht werden. Andere Anbieter treffen dazu keine gesonderte Regelung, sondern behandeln die Umsatzsteuer als Preisbestandteil. Dann muss der Energieanbieter die Mehrwertsteueränderung ankündigen – was bedeutet, dass der Verbraucher ein Sonderkündigungsrecht hat und zu einem günstigeren Versorger wechseln kann.

Berücksichtigung in der Jahresendabrechnung

Die Strom- und Gasversorger müssen den reduzierten Steuersatz nicht sofort in den monatlichen Abschlagszahlungen berücksichtigen, spätestens aber in der Jahresendabrechnung.

Die Berechnung kann hierbei grundsätzlich auf zwei Arten erfolgen, die sich in der Regel ebenfalls aus den Geschäftsbedingungen der Unternehmen ergibt.

Falls der Vertrag mit dem Versorger vorsieht, dass Preisänderungen zeitanteilig berechnet werden, ist der Anbieter verpflichtet, den Verbrauch in der abschließenden Rechnung aufzuteilen und für Juli 2020 bis Dezember 2020 anteilig einen 16-prozentigen Steuersatz zu verwenden. Für die restlichen Monate des Jahres gilt selbstverständlich der 19-prozentige Steuersatz.

Falls der Vertrag keine „zeitanteilige Berechnung“ vorsieht, muss der Anbieter die 16-prozentige Mehrwertsteuer ausgehend vom Gesamtnettobetrag berücksichtigen.

Zählerstände dokumentieren

Problematisch ist, dass der Versorger in der Regel nicht den Stand des Zählers von Anfang Juli 2020 kennt. Daher ist zu empfehlen, den aktuell Zählerstand zu notieren oder besser noch, zu fotografieren. In der Bilddatei wird in der Regel das Aufnahmedatum gespeichert. Falls der Anbieter den Zählerstand später anzweifelt, haben Sie direkt einen Nachweis zur Verfügung, um den Zählerstand zu belegen.

Sebastian Schütt
Rechtsanwalt