Ab 2025 treten wichtige Änderungen im Arbeitsrecht in Kraft, die vor allem Arbeitgebern zugutekommen, indem sie Bürokratie abbauen und mehr Flexibilität bieten.
1. Minijobs:
Der Mindestlohn steigt auf 12,82 € und die Verdienstgrenze für Minijobs wird auf 556 € pro Monat angehoben. Dies ermöglicht flexiblere Beschäftigungsmodelle und attraktivere Arbeitsbedingungen für Minijobber.
2. Digitalisierung im Arbeitsrecht:
Ab 1. Januar 2025 können Arbeitsverträge und Vertragsänderungen auch per E-Mail übermittelt werden, ohne dass eine qualifizierte Signatur erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass die Dokumente für den Arbeitnehmer zugänglich sind und dieser sie speichern oder ausdrucken kann. Arbeitgeber müssen zudem den Empfang der Dokumente bestätigen lassen, beispielsweise durch eine Lesebestätigung oder eine Bestätigungsmail. Allerdings gilt diese Erleichterung nicht für bestimmte Branchen wie den Bau- oder Sicherheitsbereich. Arbeitnehmer können weiterhin auf eine schriftliche Fassung der Vertragsbedingungen bestehen, insbesondere zu Beginn des Arbeitsverhältnisses. Auch für Kündigungen gilt dies nicht, hier gilt weiterhin die Schriftform.
In der Praxis bietet diese Neuregelung eine deutliche Vereinfachung, jedoch sollten Unternehmen bei ausbleibenden Bestätigungen sicherheitshalber weiterhin auf die Schriftform zurückgreifen, um rechtliche Risiken zu minimieren.
Ab 2025 können Arbeitszeugnisse auf Wunsch elektronisch ausgestellt werden. Damit wird die Erstellung und Übermittlung von Zeugnissen vereinfacht. Auch Anträge auf Elternzeit oder Teilzeit während der Elternzeit können künftig in Textform gestellt werden, was den Verwaltungsaufwand verringert und die Kommunikation beschleunigt.
Die Textform bedeutet, dass Dokumente nicht mehr in schriftlicher Form (also auf Papier) abgegeben werden müssen. Stattdessen reicht es aus, wenn sie per E-Mail, als PDF oder durch ein anderes Format übermittelt werden, das den Inhalt dauerhaft wiedergeben kann. Dies erleichtert besonders schnelle und unkomplizierte Anträge und Prozesse im Unternehmen.
Ab 1. Januar 2025 können auch Verträge zur Arbeitnehmerüberlassung in Textform abgeschlossen werden. Statt wie bisher schriftlich, reicht es aus, wenn der Vertrag in einer dauerhaften Form vorliegt, die der Arbeitnehmer nachweisen kann, etwa per E-Mail oder PDF. Diese Flexibilisierung erleichtert insbesondere kurzfristige Personalüberlassungen und verringert den administrativen Aufwand für Arbeitgeber und Zeitarbeitsfirmen.
3. Mutterschutz:
Ab 1. Januar 2025 müssen Arbeitgeber keine allgemeinen Gefährdungsbeurteilungen mehr durchführen, wenn für bestimmte Tätigkeiten bereits spezifische Vorgaben zum Schutz von schwangeren oder stillenden Mitarbeiterinnen bestehen. Das bedeutet, dass in Fällen, in denen für bestimmte Tätigkeiten bereits festgelegt wurde, welche Risiken bestehen und wie diese zu vermeiden sind, keine zusätzliche individuelle Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist. Dadurch entfällt unnötiger bürokratischer Aufwand, was die Planung und Durchführung von Arbeitsprozessen erleichtert.
4. Barrierefreiheit:
Ab dem 28. Juni 2025 müssen Apps und Webseiten im B2C-Bereich barrierefrei gestaltet sein (EU-Richtlinie 2019/882 – Europen Accessibility Act), um die digitale Teilhabe zu fördern. Unternehmen müssen ihre digitalen Angebote so anpassen, dass sie für alle zugänglich sind – insbesondere durch Funktionen wie Screenreader-Kompatibilität, Untertitel für Videos, einfache Navigation (z.B. Tastensteuerung, Sprachsteuerung) und Responsive Design (Kontraste, Farben, gut lesbare Texte), um den Zugang für Menschen mit verschiedenen Behinderungen zu gewährleisten.
Diese Änderungen zielen darauf ab, Diskriminierung aufgrund von Behinderungen zu vermeiden und Gleichberechtigung im digitalen Arbeitsumfeld zu fördern.
Als Ihr DP Arbeitsrechtsteam wünschen wir Ihnen eine schöne Weihnachtszeit und stehen Ihnen auch 2025 gerne mit unserem Fachwissen zur Seite, um Sie durch die neuen Regelungen zu navigieren und Ihre Unternehmensprozesse weiterhin erfolgreich zu gestalten.