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7. Mai 2019
Neues aus der Gesetzgebung

Der Mai bringt neben Kälte und Regen auch einige Gesetzesänderungen mit sich. Unter anderem ändern sich die Abgabefristen von Steuererklärungen, der Mindestlohn, die Kosten für Mobil- und Festnetzverbindungen ins EU-Ausland und einige Geldscheine.

2 Monate mehr Zeit für die Abgabe von Steuererklärungen

Bereits für den Veranlagungszeitraum 2018 haben Steuerpflichtige zwei Monate mehr Zeit, ihre Steuererklärungen selber zu erstellen und beim Finanzamt einzureichen. Bislang waren diese bis zum 31.05. eines Jahres fällig. Die Abgabefrist für selbst erstellte Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2018 ist nunmehr der 31.07. des Folgejahres.

Für von Steuerberatern erstellte Steuererklärungen gibt es ebenfalls eine Verlängerung der Abgabefristen und zwar bis zum 28.02. des Zweitfolgejahres vorlegen. Für die Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2018 ist damit Abgabestichtag der 29.02.2020 (Achtung: Schaltjahr!).

Die Neuregelung sieht weiter die automatische Festsetzung von Verspätungszuschlägen vor, wenn die Steuerklärung nicht binnen 14 Monate nach Ablauf des Besteuerungsjahres abgegeben wird. Der Verspätungszuschlag beträgt pro angefangenen Monat der verspäteten Abgabe 0,25 % der festgesetzten Steuer (abzüglich Vorauszahlungen und anzurechnende Steuerabzugsbeträge). Die Mindesthöhe beträgt dabei 25 € pro Monat. Insgesamt kann der Verspätungszuschlag bis zu 25.000 € betragen. Andere Formen der Sanktionierung durch Finanzämter bleiben daneben bestehen (u. a. Zwangsgeld, Zinsen auf Steuernachzahlung, Schätzung). Betroffen von Verspätungszuschlägen sind Steuerpflichtige, gegen die eine Steuernachzahlung festgesetzt wird. Steuerpflichtige, die Steuern erstattet bekommen, müssen keinen Verspätungszuschlag zahlen.

Anhebung vom Mindestlohn für Maler und Lackierer

Zum 01.05.2019 erfolgt zudem eine erneute Erhöhung des Mindestlohns für Beschäftigte im Maler- und Lackierhandwerk. Für ungelernte Arbeitnehmer erhöht sich der Mindestlohn auf 10,85 €. Für gelernte Arbeitnehmer (Gesellen) erhöht sich der Mindestlohn im Westen auf 13,30 € und im Osten auf 12,95 €. Ab Mai 2020 soll es dann einen einheitlichen Mindestlohn für Maler von 13,50 € geben.

Der Mindestlohn gilt als allgemeinverbindlich für deutsche Betriebe und gilt auch bei Entsendung von Beschäftigten von im Ausland ansässigen Betrieben nach Deutschland.

Und sonst so …?

Nach dem Wegfall der Roaming-Gebühren werden ab dem 15.05.2019 auch die Höchstbeträge für Mobil- und Festnetztarife bei Telefonie und SMS ins EU-Ausland gesenkt. Die EU-Verordnung sieht vor, dass die Preisdeckelung für Nutzer gilt, die einen Tarif mit Einzelabrechnung von Auslandsgesprächsminuten oder -SMS nutzen. Eine Gesprächsminute darf dann maximal mit 23 Cent und eine SMS mit 7 Cent zu Buche schlagen (ohne USt. mit 19 Cent für Telefonie und 6 Cent für SMS Versand).

Zum Ende Mai 2019 (konkret 28.05.2019) werden neue 100 €- und 200 €-Scheine ausgegeben. Es befinden sich bereits 5 €, 10 €, 20 € und 50 €-Scheine der neuen „Europa-Serie“ im Umlauf. Die Ausgabe des 500 €-Scheins ist vollends eingestellt. Bereits im Umlauf befindliche 500 €-Scheine bleiben bis auf Weiteres unbefristet umtauschbar. Die neue Serie ersetzte die erste in 2002 ausgegebene Banknotenserie der Europäischen Zentralbank (EZB). Die neuen Scheine weisen erweiterte und überarbeitete Sicherheitsmerkmale auf. Im Einzelnen informiert hierzu, der Internetauftritt der EZB.

Sebastian Schütt
Rechtsanwalt