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17. Februar 2021
Neuigkeiten für Non-Profit-Organisationen

Zum Jahresende sind einige Gesetzesänderungen im gemeinnützigen Bereich in Kraft getreten. Im Folgenden geben wir einen kurzen Überblick über die wichtigsten Punkte, die gemeinnützige Organisationen nunmehr zu beachten haben.

1.         Erhöhung des Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrages

Der Übungsleiterfreibetrag wird ab 2021 von € 2.400,00 auf € 3.000,00 erhöht (§ 3 Nr. 26 Satz 1 EStG). Der Ehrenamtsfreibetrag wird von € 720,00 auf € 840,00 erhöht (§ 3 Nr. 26a Satz 1 EStG).

2.         Erhöhung der Umsatzfreigrenze auf € 45.000,00

Die Umsatzfreigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe wird von € 35.000,00 auf € 45.000,00 erhöht. Bereits ab 2020 bleiben somit die Gewinne bzw. Überschüsse der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe körperschaft- und gewerbesteuerfrei, wenn deren Einnahmen im betroffenen Jahr nicht über € 45.000,00 (einschließlich Umsatzsteuer) lagen (§ 64 Abs. 3 AO).

3.         Zeitnahe Mittelverwendung für kleine Einrichtungen wird abgeschafft

Nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO müssen steuerbegünstigte Körperschaften alle Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Die zeitnahe Mittelverwendung gilt bereits für das Jahr 2020 nur noch für gemeinnützige Einrichtungen mit jährlichen Einnahmen von mehr als € 45.000,00. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO wird entsprechend ergänzt.

4.         Mittelweitergabe an andere begünstigte Körperschaften

Die bisherigen Regelungen zur Mittelweitergabe (§ 58 Nr. 1 und 2 AO) werden zusammengefasst und erweitert. Der neue Tatbestand des § 58 Nr. 1 AO regelt die Mittelweitergabe einheitlich. Die bisherige Regelung zur teilweisen Mittelweitergabe § 58 Nr. 2 AO entfällt.

Das Gesetz sieht nunmehr nur noch eine einheitliche Regelung zur Mittelweitergabe vor. Es entfällt damit die Begrenzung, dass in einem Jahr Mittel nur teilweise weitergegeben werden dürfen. Allgemein ging die Finanzverwaltung davon aus, dass es sich hierbei nur um die Hälfte des Vermögens handeln durfte.

Künftig gilt:

  • Auch Einrichtungen ohne satzungsmäßige Förderkörpereigenschaft dürfen ihre Mittel in vollem Umfang weitergeben.
  • Förderkörperschaften haben nur noch insoweit eine Sonderstellung, als sie keine eigenen Satzungszwecke (unmittelbar) verfolgen müssen.

5.         Kooperation mit gemeinnützigen Einrichtungen

Folgendes soll sich mit dem neuen § 57 Abs. 3 AO ändern: Das planmäßige Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren gemeinnützigen Körperschaft gilt künftig als unmittelbare Zweckverwirklichung. Körperschaften können sich dadurch arbeitsteilig organisieren. Das gilt speziell auch für die Ausgliederung von Serviceleistungen in eigenständige Körperschaften. Leistungen, die den gemeinsamen Zweck im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs verwirklichen, fallen dann nach den allgemeinen Regelungen (§§ 65 bis 68 AO) in den Zweckbetrieb. Für die Prüfung der Zweckbetriebseigenschaft wird die Gesamtleistung der beteiligten Organisationen betrachtet, so die Erläuterung im Gesetzentwurf. Teilleistungen werden bei allen Beteiligten als Zweckbetrieb behandelt.

6.         Steuerbegünstigung für Holding- und Beteiligungsgesellschaften

Die neue Regelung des § 57 Absatz 4 AO ermöglicht künftig die Gemeinnützigkeit von Holding- und Beteiligungsgesellschaften. Eine Körperschaft verfolgt künftig ihre steuerbegünstigten Zwecke auch dann unmittelbar, wenn sie ausschließlich Anteile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften hält und verwaltet.

Die Neuregelung erleichtert die Bildung konzernartiger Strukturen im gemeinnützigen Sektor. Bisher konnten Mutter- und Beteiligungsgesellschaften nur gemeinnützig sein, wenn sie jeweils eigene steuerbegünstigte Tätigkeiten ausübten. Künftig können alle Tätigkeiten in Tochtergesellschaften ausgelagert werden, während sich die Muttergesellschaft auf das Halten und die Verwaltung der Anteile beschränkt.

7.         Tatsächliche Geschäftsführung kann schon bei der Satzungsprüfung einbezogen werden

Seit 2013 gibt es das Feststellungsverfahren bezüglich der formellen Satzungsmäßigkeit nach § 60a AO. Vereine erhalten einen Feststellungsbescheid, wenn ihre Satzung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dies galt sowohl für neue Vereine als auch für bereits bestehende Vereine. Vom Gesetzeswortlaut durfte sich das Finanzamt hier jedoch nur die Satzung anschauen und seine Prüfung darauf beschränken.

Der Gesetzgeber hat hier nun eine neue Regelung geschaffen. Nunmehr kann das Finanzamt eine beantragte Steuerbegünstigung bereits dann versagen, wenn Erkenntnisse vorliegen, dass die tatsächlichen Aktivitäten nicht den gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen entsprechen.

8.         Vereinfachter Spendennachweis künftig bis € 300,00

Für Zuwendungen bis zu € 200,00 genügt schon bisher als steuerlicher Spendennachweis ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Ein Zuwendungsnachweis nach amtlichem Mustertext ist nicht erforderlich. Die Grenze für solche Kleinspenden steigt auf € 300,00. Die Neuregelung gilt bereits für Zuwendungen, die im Jahr 2020 geleistet wurden.

9.         Neue gemeinnützige Katalogzwecke

Ergänzt bzw. spezifiziert wird durch das Jahressteuergesetz auch der Katalog gemeinnütziger Zwecke in § 52 Abs. 2 AO:

Klimaschutz:

Ausdrücklich aufgenommen wird ergänzend zum Umweltschutz der Klimaschutz. Der Klimaschutz ist grundsätzlich schon jetzt im Rahmen des Umweltschutzes begünstigt. Die Einfügung dient deswegen vor allem der Klarstellung für den Fall, dass Umwelt- und Naturschutz Ziele des Klimaschutzes möglicherweise nicht gänzlich abdecken.

Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder Orientierung diskriminiert werden:

§ 52 Abs. 2. S. 1 Nr. 10 AO wird entsprechend ergänzt. Grundsätzlich war dieser Zweck schon bisher begünstigt. Er kommt aber – so die Gesetzesbegründung – in den bestehenden Katalogzwecken nicht ausreichend zum Ausdruck.

Ortsverschönerung:

Die Steuerbegünstigung für Heimatpflege und Heimatkunde wird um die „Ortsverschönerung“ ergänzt (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 22 AO).

Freifunk:

Die Aufnahme in § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 23 AO ermöglicht es, solche Freifunk-Initiativen als gemeinnützig anzuerkennen, die auch bzw. ausschließlich Freifunk-Netze aufbauen und unterhalten. Unter „Freifunk“ werden nichtkommerzielle Initiativen eingeordnet, die sich der Förderung der lokalen Kommunikation sowie der technischen Bildung und dem Aufbau und Betrieb eines lokalen freien Funknetzes widmen.

Friedhofsverwaltung:

Neu aufgenommen wird in den Katalog gemeinnütziger Zweck als Nummer 26 die „Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nicht bestattungspflichtige Kinder und Föten“. Bisher war die bloße Unterhaltung eines Friedhofs kein gemeinnütziger Zweck. Begünstigt war er nur im Rahmen von Zwecken wie der Förderung der Religion, der Kultur, des Denkmalschutzes oder der Denkmalpflege sowie kirchlicher Zwecke.

10.       Neue Katalogzweckbetriebe

Die §§ 66 bis 68 AO definieren besondere Zweckbetriebe (Katalogzweckbetriebe). Anders als bei den allgemeinen Zweckbetrieben nach § 65 AO muss hier für die Steuerbegünstigung nicht nachgewiesen werden, dass sie für die Erreichung des Satzungszweckes notwendig sind und nicht mehr als unvermeidbar in Konkurrenz zu gleichen oder ähnlichen nicht begünstigen Betrieben treten.

Flüchtlingseinrichtungen:

Als eigene Zweckbetriebe werden mit § 68 Nr. 1c AO „Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen“ aufgenommen. Flüchtlingseinrichtungen waren bereits bisher regelmäßig Zweckbetriebe nach § 66 AO. Mit der Neuregelung entfällt der Nachweis der Hilfsbedürftigkeit der Flüchtlinge.

Fürsorge für psychisch und seelische Erkrankungen:

In § 68 Nr. 4 AO wird der Zweckbetriebsumfang für Einrichtungen zur Durchführung der Fürsorge für blinde Menschen und zur Durchführung der Fürsorge für körperbehinderte Menschen erweitert. Begünstigt ist künftig auch die „Durchführung der Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen bzw. Behinderungen“.

Klaus Dieter Schäfer, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Steuerberater
Helga Erhorn
Dipl.-Wirtschaftsjuristin (FH)