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13. April 2021
Schwere Steuerhinterziehung verjährt erst nach 15 Jahren

Das vom Bundestag am 16.12.2020 beschlossene Jahressteuergesetz erhöht die strafrechtliche Verjährungsfrist bei der besonders schweren Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 3 Abgabenordnung) von 10 Jahren auf 15 Jahre.

Im Jahr 2008 hat der Gesetzgeber letztmalig die Verfolgungsverjährung der besonders schweren Steuerhinterziehung von 5 auf 10 Jahre verlängert. Der Fiskus sollte so ausreichend Zeit dafür bekommen, die Informationen auf den aus Liechtenstein angekauften Datenträgern auszuwerten. Die jüngste Verlängerung des Verjährungszeitraums ist der Sorge geschuldet, die aktuelle Welle von Cum-Ex-Fällen könnte in die Verjährung laufen. Offiziell begründet der Gesetzgeber die Verlängerung mit den bestehenden Problemen, hochkomplexe und häufig internationale Sachverhalte der besonders schweren Steuerhinterziehung aufzuklären. Hierbei wird hingenommen, dass die Strafandrohung des § 370 Abs. 3 AO im Kernstrafrecht des Strafgesetzbuchs eine Verjährung von „nur“ 5 Jahren vorsehen würde. Die Balance wird dem politischen Willen geopfert, alle Cum-Ex-Taten durchzusanktionieren.

Auf diese Weise kommen die Strafverfolgungsbehörden zu einem gewaltigen Beifang, denn die 15-jährige Verjährungsfrist betrifft nicht nur Cum-Ex-Täter, sondern alle Fälle der besonders schweren Steuerhinterziehung. Der häufigste Fall in der Praxis ist die Verkürzung von Steuern in großem Ausmaß. Der Bundesgerichtshof sieht dieses Tatbestandsmerkmal bei einem Hinterziehungsvolumen von mehr als EUR 50.000 als erfüllt an. In der Wirtschaft werden solche Volumina in den Bereichen der Ertragsteuer, der Umsatzsteuer und der Lohnsteuer schnell erreicht. Aber auch Privatpersonen stehen etwa auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer im Feuer. Die Strafverfolgungsbehörden unterstellen dem Steuerpflichtigen beinahe immer, vorsätzlich gehandelt zu haben.

Die 15-jährige Verjährung hat auch eine große Bedeutung für die Erstellung von steuerlichen Selbstanzeigen. Eine Selbstanzeige ist nur dann wirksam, wenn die Angaben zu allen strafrechtlich unverjährten Straftaten korrigiert bzw. nachgeholt werden. Die steuerliche Aufarbeitung von besonders schweren Fällen hat also für mindestens 15 Jahre zu erfolgen. Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist der einschlägigen Belege beträgt 10 Jahre. Die Aufarbeitung der Altjahre kann demnach Schwierigkeiten bereiten und großzügige Schätzungen nötig machen.

Um so mehr empfiehlt es sich, im Entdeckungsfall oder für die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit einen Experten zu konsultieren. Wir stehen bereit.

Siebo Suhren, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)
Rechtsanwalt