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7. April 2020
Steuerliche Neuerungen für grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer im Jahr 2020

Für Zwecke des beruflich bedingten Grenzübertritts müssen Arbeitnehmer bzw. deren Arbeitgeber sich mit einer Vielzahl von Regularien und deren Konsequenzen auseinandersetzen. Änderungen in diesem Feld gibt es immer wieder, und so auch mit dem Jahressteuergesetz 2019 bzw. das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz:

Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug bei Entsendung nach Deutschland

Nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut kam es für die Pflicht zur Abführung von Lohnsteuer darauf an, ob ein deutsches aufnehmendes Unternehmen die Vergütung des nach Deutschland entsandten Arbeitnehmers wirtschaftlich tatsächlich trug. Seit diesem Jahr ist zusätzlich der Grundsatz des Fremdvergleichs heranzuziehen. Es kommt nunmehr auch darauf an, wer den Arbeitslohn hätte tragen müssen! Die Frage ist also, wer hätte die Kosten übernommen, wenn es sich bei den betroffenen Unternehmen nicht um sich nahestehende, sondern unabhängige Parteien handeln würde.

Beispiel: Das französische Unternehmen A entsendet einen Mitarbeiter an das verbundene deutsche Unternehmen B. Der Mitarbeiter wird nur im Interesse des aufnehmenden Unternehmens tätig. Unternehmen A trägt weiterhin die Lohnkosten des Mitarbeiters und stellt diese dem Unternehmen B nicht in Rechnung, obwohl dies fremdüblich wäre. Nach der neuen Regelung gilt B trotzdem als inländischer Arbeitgeber des Mitarbeiters und ist zum Lohnsteuereinbehalt verpflichtet.

Für die Bestimmung der Steuerpflicht des Arbeitnehmers im Inland wurde schon länger der Fremdvergleich herangezogen, sodass der Arbeitslohn bereits jetzt einkommensteuerlich erfasst wurde. Die neue Regelung sorgt nun dafür, dass es bei der Entsendung nach Deutschland und einer daraus resultierenden Steuerpflicht automatisch zur Lohnsteuereinbehaltungspflicht kommt.

 

Steueridentifikationsnummer auch für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer

Seit dem 01.01.2020 ist der Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) auch für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer möglich. Die Beantragung sowie die Ausstellung von Bescheinigung auf Papier wurden, abgesehen von Ausnahmefällen, abgeschafft. Die Arbeitgeber sind in Zukunft bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern zum Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale im ELStAM-Verfahren verpflichtet.

Voraussetzung für den Arbeitgeberabruf ist die Zuteilung einer Identifikationsnummer (IdNr.). Diese ist beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zu beantragen. Die Beantragung kann bei entsprechend vorliegender Bevollmächtigung seitens des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber übernommen werden. Ob dem Arbeitnehmer bereits eine IdNr. zugewiesen wurde, teilt das Betriebsstättenfinanzamt auf Anfrage mit.

Ausnahmen: In Fällen, in denen für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ein Freibetrag im Sinne des § 39a EStG besteht, wird das Betriebsstättenfinanzamt den elektronischen Abruf nicht ermöglichen und wie bisher eine Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug ausstellen. Dies gilt entsprechend, wenn der Arbeitslohn auf Antrag aufgrund bestehender Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen freigestellt bzw. der Steuerabzug gemindert/eingeschränkt wird.

 

Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber auch für beschränkt Steuerpflichtige

In § 42b Abs. 1 S. 1 EStG wurden die Wörter „unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen“ gestrichen, sodass nunmehr ein Arbeitgeber auch für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer einen betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich vornehmen kann. Grundvoraussetzung ist, dass der entsprechende Arbeitnehmer das gesamte Kalenderjahr beim Arbeitgeber beschäftigt ist. Diese Möglichkeit wird allerdings nur begrenzt zur Anwendung kommen, da nur wenige Personen bei ganzjähriger Beschäftigung in Deutschland nur der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, wie Grenzgänger gemäß dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich, Österreich bzw. der Schweiz.

 

Veranlagung beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer

Grundsätzlich hat der Lohnsteuerabzug für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer abgeltende Wirkung. In bestimmten Ausnahmefällen (z.B. Wechsel zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht in einem Kalenderjahr) wird die letztendlich zu leistende Steuer allerdings erst im Rahmen der Veranlagung bestimmt. Dies gilt seit diesem Jahr auch, wenn

  • ein Arbeitnehmer Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern bezieht,
  • die Lohnsteuer auf eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten oder eine Abfindung nach der sogenannten Fünftelregelung ermittelt wurde, oder
  • der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist.

Die betroffenen Arbeitnehmer müssen eine Einkommensteuererklärung einreichen. Zu beachten ist, dass im Rahmen der Veranlagung zusätzlich der Progressionsvorbehalt greift; zur Ermittlung des inländischen Steuersatzes werden also die ausländischen Einkünfte ebenfalls herangezogen. In Konsequenz kann es durch die neue Regelung damit zu einer signifikant höheren Steuerlast kommen.

 

Pauschalierung der Lohnsteuer für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer

Für im Inland ausgeübte Tätigkeiten beschränkt Steuerpflichtiger, die einer ausländischen Betriebsstätte des Arbeitgebers zugeordnet sind und deren Tätigkeitsdauer 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt, gilt nun nach § 40a Abs. 7 EStG Folgendes: Unter Verzicht auf den Abruf elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer in Höhe von pauschal 30% erheben.

 

Bei Fragen zu international tätigen Arbeitnehmern wenden Sie sich gerne an uns.

Dipl.-Ökon. Dr. Simone Wick
Steuerberaterin, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht