18. Dezember 2018
Tax the BREXIT?

BREXIT – gefühlt eine „Never ending story“. Nach wie vor stehen viele Fragezeichen im Raum. Auch aus steuerlicher Sicht sind diverse Konsequenzen zu bedenken. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland werden in absehbarer Zeit (konkret nach Ablauf der vereinbarten Übergangsfrist) steuerlich als Drittstaat behandelt. Da das deutsche Steuerrecht diverse Erleichterungen für steuerpflichtige Vorgänge innerhalb der EU- und EWR-Staaten vorsieht, herrscht Sorge darüber, dass der Brexit für Steuerpflichtige nachteilige Rechtsfolgen bedeuten könnte, selbst wenn alle steuerlich relevanten Handlungen bereits vor dem Brexit vollzogen sind („Brexit als schädliches Ereignis“). In einem Referentenentwurf eines Brexit-Steuerbegleitgesetzes (Brexit-StBG) hat das Bundesfinanzministerium hinsichtlich einiger Sachverhalte nun Klarheit in Aussicht gestellt.

Eine Änderung im Einkommensteuergesetz betrifft die Bildung eines Ausgleichspostens nach §4g EStG: Bei der Überführung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens aus einer inländischen in eine EU-Betriebsstätte kann dieser gebildet werden, um die aus der fiktiven Entnahme bzw. Veräußerung resultierende Steuerlast gleichmäßig über fünf Jahre zu verteilen. Bei Ausscheiden des Wirtschaftsguts aus der Besteuerungshoheit der EU muss dieser Ausgleichsposten allerdings mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. Der Entwurf zum Brexit-StBG sieht nun vor, dass allein der Austritt Großbritanniens nicht dazu führen soll, dass das Wirtschaftsgut als aus der Besteuerungshoheit der EU ausgeschieden gilt. Somit käme es auf die Zugehörigkeit Großbritanniens zur EU im Zeitpunkt der Übertragung an und auf Ausgleichsposten, die für vor dem Austrittsstichtag übertragene Wirtschaftsgüter gebildet wurden, hätte der Austritt allein keinen Einfluss.

Im Einkommensteuergesetz sollen zudem einzelne Regelungen bezüglich der Verwendung eines in einem Altersvorsorgevertrag (Riester) gebildeten und geförderten Kapitals angepasst werden. Eine Wohnung in einem EU-/EWR-Staat kann hierbei begünstigt sein. Nach Austritt des Vereinigten Königreichs würde die Verwendung des Kapitals als schädlich eingestuft und daher wären die gewährten Altersvorsorgezulagen und ggf. Steuerermäßigungen zurückzuzahlen. Nach dem Brexit-Steuerbegleitgesetz soll bei Wohnungen, die vor dem Austritt begünstigt waren, durch den Austritt alleine nicht die schädliche Verwendung begründet werden. Außerdem sollen die Voraussetzungen zur förderunschädlichen Kapitalübertragung zwischen Ehegatten/Lebenspartnern angepasst werden. Auch hier sieht der Referentenentwurf eine Auffangregelung für „Altfälle“ mit Vertragsschluss und Wohnsitznahme vor dem Brexit-Referendum (23. Juni 2016) vor, da nicht damit zu rechnen gewesen sei, dass das Vereinigte Königreich einmal nicht mehr Teil der Europäischen Union sein würde.

Im Außensteuergesetz ist insbesondere die Wegzugsbesteuerung bei Anteilseignern von Kapitalgesellschaften nach § 6 AStG betroffen. Das Ende der unbeschränkten Steuerpflicht einer natürlichen Person hat die Fiktion der Veräußerung von Anteilen i.S.d. §17 Abs. 1 S. 1 EStG (innerhalb der letzten 5 Jahre Beteiligungsquote von mind. 1%) und damit die sofortige Besteuerung der stillen Reserven zur Folge. Findet der Vorgang innerhalb der EU-/EWR-Staaten statt, wird die Steuerschuld bis zur tatsächlichen Veräußerung zinslos gestundet. Sobald aber keine unbeschränkte Steuerpflicht in einem der EU-/EWR-Staaten mehr gegeben ist, ist die Stundung zu widerrufen. Der Referentenentwurf sieht nun vor, dass der Brexit allein nicht zur Beendigung der zinslosen Stundung führen kann, sondern ein zusätzliches Tun des Steuerpflichtigen notwendig sei.

Ähnliches gilt für die Verlegung der Geschäftsleitung von Kapitalgesellschaften ins Ausland. Bei Vorgängen innerhalb der EU bzw. des EWR findet die Aufdeckung der stillen Reserven für einzelne Wirtschaftsgüter und damit einhergehend der bereits erwähnte §4g EStG (Bildung eines Ausgleichspostens) Anwendung. Liegt der neue Ort der Geschäftsleitung jedoch außerhalb der EU bzw. des EWR, wird die Auflösung der Körperschaft fingiert und die Liquidationsbesteuerung wird ausgelöst. Auch hier fordert der Gesetzeslaut, wie der Referentenentwurf nun bestätigt, eine aktive Handlung des Steuerpflichtigen.

Das letzte Beispiel betrifft grenzüberschreitende Einbringungen in Kapitalgesellschaften gegen sperrfristbehaftete Anteile. Neben der Veräußerung der Anteile innerhalb der Sperrfrist löst auch das Wegfallen von zwingenden Voraussetzungen des Umwandlungssteuergesetzes, darunter Sitz und Ort der Geschäftsleitungen im Hoheitsgebiet eines EU-/EWR-Staates bzw. Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt natürlicher Personen innerhalb der EU/des EWR, die rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns I oder II bei der übernehmenden Gesellschaft bzw. dem Einbringenden aus. Die durch den Referentenentwurf vorgesehene Gesetzesanpassung sieht vor, dass der Brexit allein nicht zum Wegfall der Voraussetzungen nach §1 Abs. 4 UmwStG führt.

In den beschriebenen Fällen gilt: Für steuerrelevante Vorgänge, die nach Ablauf der vereinbarten Übergangsfrist stattfinden, wird das Vereinigte Königreich auch nach Intention des Brexit-Steuerbegleitgesetzes als Drittstaat behandelt. Die geplanten Gesetzesanpassungen würden dafür sorgen, dass Steuerpflichtige aus bereits abgeschlossenen Vorgängen keine negativen steuerlichen Konsequenzen zu befürchten haben. Unklar ist, wie ähnlich lautende Regelungen, zu denen das Brexit-Steuerbegleitgesetz nicht explizit Stellung nimmt, nun zu betrachten sind. Solange der bisherige Gesetzestext eine aktive Handlung des Steuerpflichtigen voraussetzt (wie in den Fällen der Wegzugsbesteuerung), könnte argumentiert werden, dass durch den Austritt alleine keine negativen Folgen ausgelöst werden könnten.

Dipl.-Ökon. Dr. Simone Wick
Steuerberaterin, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht