19. März 2021
Gesetzesänderungen aufgrund von Corona

Die Corona-Krise hat die Wirtschaft stark getroffen und massiv beeinträchtigt. Nach dem ersten Lockdown Anfang März 2020 schien die deutsche Wirtschaft die Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie besser als gedacht zu verkraften.

Der zweite Lockdown, der seit November 2020 andauert, stellt die Bürgerinnen und Bürger sowie viele Unternehmen jedoch vor erhebliche Herausforderungen.

Damit die Wirtschaft wieder voran läuft und die Bürgerinnen und Bürger ein wenig Unterstützung erhalten, hat der Bundestag neue steuerliche Maßnahmen festgesetzt.

Das erste Corona- Steuerhilfegesetz ist am 30. Juni in Kraft getreten.

Der Umsatzsteuersatz wurde ab den 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen von 19% auf 7% gesenkt. Getränke sind von der Steuersenkung ausgeschlossen. Ziel soll es sein die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Gastronomie- und Lebensmittelbranche abzumildern.

Außerdem können Arbeitnehmer den Corona- Bonus erhalten. Mit dem Corona-Bonus können Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer während der Krise unterstützen bzw. die Mehrarbeit und Flexibilität honorieren- und das Ganze steuerfrei. Maximal 1.500 Euro dürfen pro Arbeitnehmer gewährt werden.  Ursprünglich war vorgesehen, dass das Geld bis zum 31. Dezember 2020 auf dem Konto des Arbeitnehmers sein muss, damit die Prämie ohne Abzüge bei den Beschäftigten ankommt. Jedoch wurde der Zeitraum der Auszahlung bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

Um weiterhin die Unternehmer und Bürger in der Corona-Pandemie zu stärken, hat der Bundestag ein zweites Mal ein Corona-Steuerhilfegesetz erlassen. Das zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29. Juni 2020 ist am 30. Juni 2020 veröffentlicht worden und am 1. Juli in Kraft getreten.

Das Gesetz beinhaltet unteranderem eine Erhöhung der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer. Der Anrechnungsfaktor, der sich auf den Gewerbesteuermessbetrag bezieht, wurde von 3,8 auf 4,0 erhöht.

Zusätzlich wurde der Freibetrag bei den gewerblich steuerlichen Hinzurechnungen von 100.000 Euro auf 200.000 Euro erhöht.

Um Familien weiterhin finanziell zu unterstützen erhält jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind ein Kinderbonus in Höhe von 300 Euro, da sie durch die Corona-Krise besonderen Belastungen ausgesetzt sind.

Für Alleinerziehende wird der Entlastungsbetrag für die Jahre 2020 und 2021 von 1.908 Euro auf 4.008 Euro angehoben und bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine Kohlendioxidemission je gefahren Kilometer haben, der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 Euro auf 60.000 Euro erhöht.

Die Umsatzsteuersätze wurden vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent herabgesetzt.

Die Regierungsfraktionen aus CDU/CSU und SPD haben einen Entwurf des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes in den Bundestag eingebracht.

Folgende Themen sind enthalten:

Für jedes im Jahr 2021 kindergeldberechtigte Kind wird ein weiterer Kinderbonus von 150 Euro gewährt, um Familien wie im vergangenen Jahr finanziell zu unterstützen.

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 Prozent für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen soll nur für Speisen über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden.

Ab dem 28.02.2021 ist das dritte Corona Steuerhilfegesetz in Kraft getreten.

Was man sonst noch wissen sollte:

Die Abgabefrist der Steuererklärung 2019 wurde bis zum 31.08.2021 verlängert.

Es wurde eine Homeoffice-Pauschale eingeführt. Um die Betroffenen steuerlich zu entlasten, erkennt das Finanzamt pauschal fünf Euro für jeden Tag an, an dem während der Corona- Pandemie ausschließlich von zuhause gearbeitet wurde, maximal werden 600 Euro im Jahr anerkannt.

Florentina Ramaj