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21. März 2019
Der mobile Arbeitnehmer und die Lohnsteuer

Ein „Klassiker“ bei der Lohnsteuer ist die Gestellung von Firmenwagen, Jobticket und Co. an Arbeitnehmer. Im Folgenden werden einige vorteilhafte Neuerungen vorgestellt, die bei der monatlichen Abrechnung zu beachten sind.

Elektroauto als Dienstwagen

Wer ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug als Dienstwagen und für private Zwecke sowie Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder ggf. für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nutzt, muss den privaten Anteil lohnsteuerlich nach den bekannten Vorgaben erfassen. Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung wird für neue Fahrzeuge nun quasi halbiert: es sind nur noch 0,5% statt 1% des inländischen Bruttolistenpreises monatlich zu versteuern. Diese Regelung gilt allerdings nur für Elektro- und Hybridfahrzeuge, die extern aufladbar sind und im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast bzw. erstmalig nach dem 01.01.2019 an einen Arbeitnehmer überlassen werden.[1] Wurde ein Elektro- und Hybridfahrzeuge außerhalb dieses Zeitraumes angeschafft oder geleast, gilt weiterhin die sogenannte 1%-Regelung.

Findet die Fahrtenbuchmethode Anwendung, werden die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug in Form der Abschreibung berücksichtigt. Entsprechend der Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der 1%-Regelung wird die zu berücksichtigende Abschreibung ebenfalls halbiert. Wird ein geleastes oder gemietetes Kraftfahrzeug genutzt, sind die Leasing- oder Mietkosten ebenfalls nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

Steuerbefreiungen für betriebliche Fahrräder

Neben Elektroautos werden immer mehr (Elektro-) Fahrräder an Arbeitnehmer überlassen. Können diese auch privat genutzt werden, war bisher ebenfalls ein geldwerter Vorteil für Lohnsteuerzwecke zu erfassen. Für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung wurde nun in § 3 Nr. 37 EStG neu die Steuerfreiheit des geldwerten Vorteils aufgenommen. Die Vorschrift ist allerdings vorerst bis Ende 2021 befristet.

Die Steuerbefreiung gilt grundsätzlich für Fahrräder und Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeuge einzuordnen sind (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge).

Zwingende Voraussetzung: Die Fahrradgestellung wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht. Bisher werden die meisten Elektrofahrräder im Wege der Entgeltumwandlung an die Arbeitnehmer überlassen. In diesen Fällen bleibt es bei einer Versteuerung nach der 1-%-Methode.

Job-Ticket: Steuerbefreiung auch für private Fahrten

Seit 01.01.2019 sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Zuschüsse des Arbeitgebers zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln steuerfrei (§ 3 Nr. 15 EStG). Die bisher mögliche Pauschalversteuerung entfällt nunmehr.

Ebenfalls neu ist die Steuerbefreiung für private Fahrten. Das Job-Ticket kann also ebenfalls in der Freizeit für den öffentlichen Personennahverkehr genutzt werden. Diese Steuerbefreiung bezieht auch Fälle ein, in denen der Arbeitgeber nur mittelbar an der Vorteilsgewährung beteiligt ist (z. B. durch ein Rahmenabkommen).

[1] Siehe für vor dem 01.01.2019 angeschaffte Fahrzeuge: Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19. Dezember 2018, IV C 5 – S 2334/14/10002-07.

Sabine Boldt, Steuerfachangestellte, Personalfachkauffrau