freepik
23. November 2023
Neue gesetzliche Regelungen zur GbR

Neue gesetzliche Regelungen zur GbR: Handlungsbedarf vor allem für Immobilien-GbRs und Beteiligungs-GbRs

Zum 01.01.2024 tritt das MoPeG (Abkürzung für: Personengesellschafts-rechtsmodernisierungsgesetz) in Kraft, wodurch die gesetzlichen Regelungen insbesondere zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), aber auch zur oHG und zur KG geändert werden.

Für die Praxis am wesentlichsten ist die Einführung des Gesellschaftsregisters für GbRs. Eine GbR muss sich in das Gesellschaftsregister eintragen lassen, wenn sie ab dem 01.01.2024 eine Eintragung z.B. im Grundbuch veranlassen will, weil sie beispielsweise Eigentümerin einer Immobilie wird. Eine GbR, die bereits besteht und im Grundbuch eingetragene Eigentümerin einer Immobilie ist, muss sich allein wegen der Einführung des Gesellschaftsregisters darin nicht eintragen lassen – sondern erst dann, wenn die GbR eine Veränderung im Grundbucheintrag veranlassen will, z.B.:

– bei einem Gesellschafterwechsel der GbR
– bei der Löschung einer Grundschuld
– beim Verkauf der Immobilie

Diese Grundsätze zur Eintragung einer GbR im Gesellschaftsregister gelten im Übrigen auch für GbRs, die an Unternehmen (GmbH, KG, oHG etc.) beteiligt sind und für GbRs, die Marken, Patente, Gebrauchsmuster oder Designs halten bzw. erwerben wollen.

Für eine bestehende GbR, die Eigentümerin einer Immobilie oder einer Unternehmens-Beteiligung ist, besteht also durch die Einführung des Gesellschaftsregisters kein Zwang zur Eintragung im Gesellschaftsregister.

Unsere Empfehlung lautet dennoch: Veranlassen Sie die Eintragung im Gesellschaftsregister zeitnah, z.B. im ersten Halbjahr 2024.

Die Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister erst später zu veranlassen, d.h. wenn eine Veränderung im Grundbuch oder Handelsregister herbeigeführt werden soll, könnte mit erhöhtem formalem Aufwand verbunden sein, z.B. wegen zwischenzeitlicher Erbfälle. 

Auch wird nicht selten ein größerer Zeitdruck bestehen, wenn eine Veränderung im Grundbuch oder Handelsregister herbeigeführt werden soll – ein solcher Zeitdruck besteht nicht, wenn die Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister veranlasst wird, ohne dass unmittelbar auch eine Änderung im Grundbuch eingetragen werden soll.

Die Anmeldung einer GbR zum Gesellschaftsregister ist durch alle Gesellschafter in notariell beglaubigter Form vorzunehmen. Die im Gesellschaftsregister eingetragene GbR muss sich als „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder als „eGbR“ bezeichnen. Die Eintragung der eGbR im Gesellschaftsregister erleichtert die Teilnahme am Rechtsverkehr, d.h. z.B. die Existenz und Vertretungsbefugnisse der eGbR können über die Eintragung im Gesellschaftsregister nachgewiesen werden.

Mit der Eintragung einer GbR im Gesellschaftsregister ist zugleich die Eintragungspflicht der GbR auch im Transparenzregister verbunden.

Durch das MoPeG wird zudem erstmalig die Rechtsfähigkeit der GbR gesetzlich anerkannt, wobei das MoPeG zwischen der nicht rechtsfähigen Innengesellschaft und der rechtsfähigen Außengesellschaft unterscheidet. Die GbR kann nun auch an Umwandlungsvorgängen nach dem UmwG teilnehmen.

Für jede GbR, oHG und KG gilt: Wegen der Neuregelungen des MoPeG sollte der Gesellschaftsvertrag geprüft und an die aktuelle Gesetzgebung angepasst werden.

Noch offen sind die Auswirkungen des MoPeG auf die Grunderwerbsteuer. Durch das MoPeG wird auch das bisher geltende Gesamthandsprinzip aufgehoben. Immobilien werden demnach nicht mehr dem gesamthänderischen Vermögen der Gesellschafter, sondern der Gesellschaft selbst zugeordnet. Damit sind einige Vorschriften des Grunderwerbsteuergesetzes nach deren Wortlaut nicht mehr anwendbar. Das Bundesfinanzministerium schlägt in einem Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Novellierung des Grunderwerbsteuergesetzes vor, die betroffenen Regelungen durch eine rechtsformneutrale Steuerbegünstigungsvorschrift zu ersetzen. Danach soll ein Erwerbsvorgang von der Steuer ausgenommen sein, wenn sich der bestimmende Einfluss eines Erwerbers oder einer Erwerbergruppe über ein Grundstück durch diesen Erwerbsvorgang nicht ändert.

Auch im Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) ist eine Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes geplant. So soll durch eine Gesetzesergänzung zumindest klargestellt werden, dass der Wegfall des Gesamthandsvermögens allein nicht zu einer Verletzung laufender Behaltensfristen (§§ 5 Abs. 3 S. 1, 6 Abs. 3 S.2, 7 Abs. 3 S. 1) führt. Der Hintergrund hierfür ist wiederum, dass die Behaltensfristen grundsätzlich verletzt würden, wenn sich der Anteil eines Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen innerhalb der Behaltensfrist vermindert.

Für alle Fragen rund um dieses Thema stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Ihr Team von DIERKES PARTNER

Dr. Florian Gehrke
LL.M. (Kapstadt) | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
fgehrke@dierkes-partner.de
Telefon +49 - (0)40 - 36156 - 122
Tim Wöhler, Fachanwalt für Steuerrecht
Rechtsanwalt