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13. Juli 2022
Viel Bewegung beim Mindestlohn

Als zum 01.01.2015 erstmals in Deutschland ein flächendeckender Mindestlohn eingeführt wurde, stellte dieser Umstand und die mit der Einführung einhergehenden administrativen Vorgaben (z.B. Aufzeichnungspflichten) viele Arbeitgeber vor Herausforderungen. Diese sind zwischenzeitlich weitestgehend gemeistert und die Existenz des Mindestlohns zur unternehmerischen Normalität geworden.
Warum lohnt es sich dann, das Thema Mindestlohn im Rahmen dieses Beitrags wieder aufzugreifen? Die Antwort ist simpel: Weil sich beim Thema Mindestlohn gerade einiges getan hat und hierbei auch von den seit 2015 bekannten Verfahren abgewichen wurde. 

Erhöhung zum 01. Juli 2022
Die erste Neuerung, nämlich die Erhöhung des Mindestlohns auf € 10,45 brutto pro Stunde zum 01. Juli 2022, folgte noch den üblichen Verfahren, denn der Vorschlag hierzu kam von der sogenannten die Mindestlohnkommission, die auch die bisherigen Erhöhungen vorgeschlagen hatte. Diese Rolle sieht das Mindestlohngesetz für die Mindestlohnkommission vor. 

€ 12,00 Mindestlohn ab 01. Oktober 2022
Aber nach der Erhöhung ist vor der Erhöhung, denn dieses Jahr geht es Schlag auf Schlag. Und die nächste Erhöhung fällt signifikanter aus. Ab dem 01. Oktober 2022 steigt der Mindestlohn auf € 12,00 brutto in der Stunde. Dass es sich hierbei um eine nicht unerhebliche Anhebung handelt, zeigt der Blick in die Vergangenheit. Zum Ende des vergangenen Jahres betrug der Mindestlohn noch € 9,60 brutto und bei seiner erstmaligen Einführung 2015 € 8,50 brutto. Die Erhöhung auf € 12,00 erfolgte per Gesetz, also nicht auf Vorschlag der Mindestlohnkommission, und weicht damit von dem bisherigen Erhöhungs-Prozedere ab. Die Bundesregierung, die die Erhöhung auf € 12,00 initiiert hat, erhofft sich hiervon eine Stärkung der Kaufkraft und einen Impuls in Richtung wirtschaftliche Erholung. Künftig wird allerdings wieder die Mindestlohnkommission Vorschläge zur Erhöhung des Mindestlohns erarbeiten. Man kehrt mithin zum üblichen Prozedere zurück. Mit einer erneuten Erhöhung des Mindestlohns ist dann zum 01. Januar 2024 zu rechnen. 

Änderung der Geringfügigkeitsgrenze
Das Anfang Juni verabschiedete Gesetz hatte allerdings nicht nur die Erhöhung des Mindestlohns auf € 12,00 brutto zum Gegenstand. Es würde auch die Geringfügigkeitsgrenze für sogenannte Mini- oder 450-Euro-Jobs angehoben. Ab dem 01. Oktober 2022 liegt diese bei € 520,00 monatlich. Ferner wird die Geringfügigkeitsgrenze künftig dynamisch ausgestaltet und passt sich bei künftigen Mindestlohnerhöhungen an, denn das Gesetz definiert die Geringfügigkeitsgrenze nunmehr als „das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn (…) erzielt wird.“ Damit stellt der Gesetzgeber auch klar, dass im Rahmen eines Mini-Jobs maximal zehn Stunden in der Woche gearbeitet werden können. 

Des Weiteren wird auch die Höchstgrenze für eine Tätigkeit im Übergangsbereich (sogenannte Midi-Jobs) von € 1.300,00 auf € 1.600,00 angehoben. 

Arbeitgeber müssen umsetzen
Der geltende Mindestlohn ist von Arbeitgebern zwingend zu beachten, stellt er doch vergütungstechnisch die absolute Untergrenze des Zulässigen dar. Gerade im Mini-Job-Bereich ist hier besondere Aufmerksamkeit gefragt, damit es nicht zu einem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze kommt. Arbeitgeber sollten hier auf jeden Fall prüfen, ob eine Anpassung von Verträgen erforderlich ist, um böse Überraschungen zu vermeiden. 

Sollten Sie Fragen zu den vorstehenden Themen haben, beraten wir Sie gerne hierzu. 

Johann Moritz Leverkühn
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Arbeitsrecht