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23. April 2024
Änderungen im Wachstumschancengesetz

Am 13.Oktober 2023 wurde im Bundestag mit folgenden Aussagen die Lesung eines Gesetzentwurfs begleitet:

  • Unser Land steht am Scheideweg (Staatssekretärin)
  • Zu kleinteilig und detailliert (Linke)
  • Es braucht bessere Standortbedingungen (FDP)
  • Müssen noch öfter über das Thema reden (Grüne)
  • Es bedarf weiterer Schritte (SPD)

Diese Aussagen führten zu einem langen Prozess vom BMF-Referentenentwurf am 17. Juli 2023 bis zur Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 27.03.2024. Das Wachstumschancengesetz hat uns alle über neun Monate in seinem Werdegang beschäftigt. Nun haben wir Klarheit.

Das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovationen sowie Steuervereinfachung und Steuergerechtigkeit soll die Liquidität der Unternehmen verbessern. Außerdem sollen Impulse gesetzt werden, damit Unternehmen langfristig mehr investieren und mit unternehmerischem Mut Innovationen wagen können. Ziele dieses lang verhandelten Gesetzes sind, u. a. die Wettbewerbsfähigkeit und die Wachstumschancen zu steigern und damit den Standort Deutschland zu stärken.

Außerdem soll das Steuersystem an zentralen Stellen vereinfacht und durch Erhöhung der Schwellenwerte und Pauschalen vor allem kleine Betriebe entlastet werden. Darüber hinaus soll das Steuerrecht im Rahmen des im Koalitionsvertrag Vereinbarten weiter modernisiert werden.

Gern möchten wir einen Überblick über die wichtigsten steuerlichen Änderungen im Rahmen des Wachstumschancengesetzes geben:

  1. Höhere Freigrenze für Geschenke
    Die Freigrenze für Geschenke an Geschäftspartner steigt von € 35 auf € 50 netto. Die Regelung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen. Hier ist besondere Vorsicht geboten, sofern ein abweichendes Wirtschaftsjahr vorliegt.
  2. Neuregelung zum Verlustvortrag
    Für die Steuerjahre 2024 bis 2027 kann ein Verlustvortrag unter bestimmten Voraussetzungen zu 70 % des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden.
  3. Anhebung Bruttolistenpreis
    Ab 2024 erhöht sich der Bruttolistenpreis für E-Fahrzeuge für die Privatnutzung mit 0,25 % von T€ 60 auf T€ 70.
  4. Einnahmen-Überschussrechnung gestärkt
    Die Umsatz- und Gewinngrenzen für die Aufforderung zur Bilanzierung durch das Finanzamt erhöhen sich von € 600.000 auf € 800.000 bzw. € 60.000 auf € 80.000. Die Regelung gilt für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2023.
  5. Degressive Abschreibung
    Beim Kauf von beweglichen Gegenständen für das betriebliche Anlagevermögen im Zeitfenster vom 1. April 2024 bis zum 31. Dezember 2024 können Unternehmer nun alternativ zur linearen Abschreibung die degressive Abschreibung wählen.
  6. Degressive Wohngebäudeabschreibung
    Eine degressive Abschreibung von 5 % wird für Gebäude möglich sein, die Wohnzwecken dienen und die von Ihnen hergestellt wurden oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind. Dies gilt für Herstellungen, die nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wurden.
  7. Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau
    Die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau wurde angepasst. Die Sonderabschreibung ist nun möglich, wenn ein Bauantrag bis zum 01.10.2029 gestellt wurde. Die Anschaffungs- oder Herstellkosten pro Quadratmeter wurden von € 4.800 auf € 5.200 erhöht. Und auch die Bemessungsgrundlage wurde von € 2.500 auf € 4.000 pro Quadratmeter Wohnfläche erhöht.
  8. 40%ige Sonderabschreibung
    Bei neuen Investitionen ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Abschreibung von bis zu 60 % möglich. Möglich wird dies durch eine zusätzliche 40%ige Sonderabschreibung zur regulären Abschreibung. Hier sind insbesondere die Gewinngrenzen zu beachten.
  9. Geringerer Bürokratieaufwand für Kleinunternehmer
    Für das Steuerjahr 2024 müssen Kleinunternehmer keine Umsatzsteuererklärung mehr einreichen. Lediglich durch Aufforderung durch das Finanzamt kann dies notwendig sein.
  10. Höhere Umsatzschwelle für die Ist-Besteuerung
    Die Grenze für die Ist-Versteuerung steigt auf € 800.000 Umsatz.
  11. Geringere Haftungsrisiken für Unternehmer bei Abfindungen
    Ab 2025 entfällt die Möglichkeit der Anwendung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzug und damit das Haftungsrisiko für Arbeitgeber.
  12. Zuwendungsbestätigung
    Zuwendungsempfängern, die das BZSt in das Zuwendungsempfängerregister nach § 60b AO aufgenommen hat, wird der Weg zum Zuwendungsnachweis über die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke bzw. die elektronische Spendenquittung nach § 50 Abs. 2 EStDV eröffnet. Dies gilt erstmals für Zuwendungen nach dem 31.12.2024.

Das Wachstumschancengesetz beinhaltet weitere Änderungen. Sollten Sie Fragen haben, melden Sie sich gerne bei unseren Expertinnen und Experten.

Unseren Mandanten übersenden wir Anfang des Jahres gerne die Tabellen und Informationen für die steuerliche Beratung, die von der DATEV herausgegeben werden. Bei den Benutzerhinweisen wird darauf hingewiesen, dass die finalen Entscheidungen aus dem vom Bundesrat einberufenen Vermittlungsausschusses nicht in diese Tabellen eingearbeitet, sondern der alte vom Bundestag beschlossene Entwurf in den Tabellen verarbeitet wurde. Wir bitten daher alle Empfänger dieser Tabellen, bei der Nutzung darauf zu achten, ob hier in blauer und kursiver Schrift Informationen abgedruckt sind. Sie sind nicht zwingend umgesetzt. Bitte beachten Sie insbesondere folgende Punkte, die NICHT umgesetzt wurden:

Es bleibt wie bisher: (DATEV-Heftchen 2024 diesbezüglich nicht korrekt)

1. GWG-Grenze = € 800
2. Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen: € 14 / € 28
3. Ertragsteuerlicher Freibetrag für Betriebsveranstaltungen = € 110

Nutzen Sie auch hierbei gerne das persönliche Gespräch mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter, um mögliche Unsicherheiten aus dem Weg zu räumen.

Ute Sander
Steuerberaterin
usander@dierkes-partner.de
Telefon +49 - (0)40 - 36156 - 134