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5. April 2022
Das bringt der April…

Änderung des Infektionsschutzgesetzes und neues zu Corona

Die bisherige Rechtsgrundlage für die meisten Corona-Schutzmaßnahmen ist am 19. März ausgelaufen. Die Anschlussregelung sieht einerseits einen Basis-Schutz für besonders verletzliche Gruppen vor, andererseits ermöglicht sie strengere Restriktionen für Regionen mit einem gefährlichen Infektionsgeschehen. Der Bundestag hat der Änderung des Infektionsschutzgesetzes zugestimmt. Auch der Bundesrat ließ das Gesetz passieren.

Basis-Schutz für verletzliche Gruppen, Personennahverkehr und Schulen

Gesundheitlich gefährdete Menschen – unter anderem in Pflegeheimen, in der ambulanten Pflege oder in Krankenhäusern – sollen weiterhin besonders geschützt werden. Ein Basis-Schutz wie die Maskenpflicht, etwa in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen, kann bestehen bleiben. Auch die Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr sowie die Testpflicht an Schulen sind weiterhin möglich. Entscheidend ist die Regelung im jeweiligen Bundesland. Im Luft- und Personenfernverkehr bleibt die Maskenpflicht bundesweit bestehen.

Zuspitzung der Infektionslage in „Hotspots“

Kommt es lokal zu einer bedrohlichen Infektionslage, können die Bundesländer weitergehende Schutzmaßnahmen ergreifen. Voraussetzung ist, dass das jeweilige Landesparlament dies beschließt.

Eine Gefahrenlage in einem sogenannten Hotspot ist gegeben, wenn sich entweder eine gefährliche Virusvariante ausbreitet oder eine Überlastung der Krankenhäuser aufgrund einer besonders hohen Zahl von Neuinfektionen oder eines besonders starken Anstiegs an Neuinfektionen droht.

Zu den möglichen lokal begrenzten Maßnahmen gehören Maskenpflicht sowie ein Abstandsgebot von 1,5 Metern im öffentlichen Raum. Zudem sollen die Menschen verpflichtet werden können, beim Betreten bestimmter Einrichtungen und Unternehmen einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzulegen. Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr sollen außerdem dazu verpflichtet werden können, Hygienekonzepte zu erarbeiten.

Gültigkeit der Maßnahmen

Damit die Landesparlamente ihre bisher geltenden Regelungen abändern können, ist eine Übergangsfrist vorgesehen: Maßnahmen, die auf der Grundlage des bisherigen Infektionsschutzgesetzes getroffen worden sind, können noch bis zum 2. April verlängert werden.

Das Infektionsschutzgesetz ist bis zum 23. September befristet. Der Gesetzgeber wird dann mit Blick auf die aktuelle Lage neu bewerten, welche Maßnahmen im Herbst und im Winter erforderlich sind.

Maßnahmen in Hamburg

Die Hamburger Bürgerschaft hat am 30. März 2022 entsprechend der Änderung im Infektionsschutzgesetz beschlossen, Hamburg zu einem Hotspot zu erklären. Damit sind die Maßnahmen wie die Maskenpflicht in Innenräumen und im Einzelhandel über den 2. April hinaus bis Ende April in Hamburg fortzuführen. Der Beschluss sieht auch die Beibehaltung der Maßnahmen für besonders zu schützende Einrichtungen vor. Die 2G-Plus-Regel bei Tanzveranstaltungen bleibt ebenfalls bestehen.

Impf-, Genesenen- und Testnachweise im Infektionsschutzgesetz definiert

Aufgrund der besonderen Bedeutung der Impf-, Genesenen- und Testnachweise werden diese Begriffe im Infektionsschutzgesetz definiert. Bisher wurden Impf-, Genesenen- und Testnachweise in zwei Verordnungen – nämlich der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung – definiert, die wiederum auf konkretisierende Internetveröffentlichungen des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verwiesen.

Telefonische Krankschreibung bis Mai

Die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung bleibt wegen der anhaltend hohen Corona-Infektionsgefahr weiter bestehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss von Kassen und Ärzteschaft verlängerte die Sonderregelung um weitere zwei Monate. Sie gilt nun bis Ende Mai.

Reisen wird wieder einfacher

Die Einreise nach Deutschland wird wieder einfacher: Seit dem 3. März 2022 ist kein Land mehr als Corona-Hochrisikogebiet ausgewiesen. Ist ein Land kein Hochrisikogebiet mehr, entfällt für Reisende die elektronischen Einreiseanmeldung.

Generell gilt weiterhin bei Einreise die 3G-Nachweispflicht (geimpft, genesen, getestet). Neu ist: Als vollständig geimpft gilt bei der Einreise EU-weit, wenn drei Einzelimpfungen erfolgt sind oder seit der zweiten Impfung nicht mehr als 270 Tage vergangen sind. 

Die Einstufung von Risikogebieten kann sich kurzfristig ändern. Deshalb sollten Reisende unbedingt prüfen, ob die Länder, in denen sie sich in den vergangenen zehn Tagen vor der Einreise nach Deutschland aufgehalten haben, als Risikogebiete eingestuft sind.

Wirtschaftshilfen für Unternehmen verlängert

Für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen wird die „Überbrückungshilfe IV“ nochmals bis Ende Juni 2022 ausgedehnt. Antragsberechtigt sind nach wie vor Unternehmen mit coronabedingten Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent im Vergleich zu 2019. Neben der anteiligen Erstattung von Fixkosten gibt es auch einen Eigenkapitalzuschuss.

Verlängert wird auch die Neustarthilfe für Soloselbständige. Soloselbstständige, deren Umsatz coronabedingt noch immer eingeschränkt ist, können eine Unterstützung von 1.500 Euro pro Monat vom Bund erhalten.

Höherer Mindestlohn für Pflegekräfte

Laut der Pflegemindestlohn-Verordnung steigen die Mindestlöhne für Pflegekräfte ab dem 1. April: für Pflegehilfskräfte auf 12,55 Euro, für qualifizierte Pflegehilfskräfte auf 13,20 Euro und für Pflegefachkräfte auf 15,40 Euro. Weitere Anhebungen sind am 1. September 2022, am 1. Mai 2023 und am 1. Dezember 2023 geplant.

Höherer Mindestlohn in der Zeitarbeit

Berufstätigen in Zeitarbeit steht ab dem 1. April ein Mindestlohn von 10,88 Euro zu (vorher: 10,45 Euro). Dies legt die Vierte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung fest.

Homeoffice – keine Pflicht aber eine Option

Da die aktuellen Regelungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung mit Ablauf des 19. März enden, soll bis zum 25. Mai 2022 eine angepasste Verordnung gelten.

Die Betriebe und ihre Beschäftigten müssen für eine Übergangszeit noch Basisschutzmaßnahmen ergreifen, um Ansteckungen bei der Arbeit zu verhindern. Unternehmen sind weiterhin verpflichtet, die Beschäftigten vor gesundheitlichen Gefährdungen zu schützen. Die Entscheidung über erforderliche Maßnahmen treffen sie künftig jedoch eigenverantwortlich abhängig vom örtlichen Infektionsgeschehen und den tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren.

Erleichterter Zugang zu Kurzarbeitergeld bleibt

Die Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld bleiben bis zum 30. Juni 2022 herabgesetzt. Der Bundesrat hat die Verlängerung der Sonderregelungen gebilligt. Betroffene Betriebe haben damit weiterhin Planungssicherheit. Bis Ende Juni 2022 gilt: Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Der Bundesrat hat das Gesetz zur Verlängerung der Corona-bedingten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld gebilligt. Damit gelten folgende Regelungen bis Ende Juni fort:

  • Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben herabgesetzt.
  • Auf den Aufbau von Minusstunden wird verzichtet.
  • Einkommen aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Ab dem vierten beziehungsweise siebten Bezugsmonat gelten erhöhte Leistungssätze. Mit dem Gesetz wird die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld befristet bis zum 30. Juni 2022 von 24 auf 28 Monate verlängert.

Wegen der Verbesserungen auf dem Arbeitsmarkt wurden nicht alle Sonderregelungen verlängert. Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge läuft zum 31. März 2022 aus. Die Beiträge wurden den Arbeitgebern aufgrund der Covid-19-Pandemie zeitweise zu 100 Prozent erstattet. Seit dem 1. Januar ist das noch bis zur Hälfte der Fall.

Auch die Einbeziehung der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer in das Kurzarbeitergeld wurde mit dem Infektionsschutzgesetz bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Dies sollte zunächst zum 31. März 2022 auslaufen. Aufgrund der Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf die Lieferketten hat die Bundesregierung die Regelung jedoch verlängert.

Zugang zum Kindergeldzuschlag erleichtert

Der Kinderzuschlag unterstützt vor allem Alleinerziehende und Familien mit kleinen Einkommen. Monatlich können sie einen Zuschlag von bis zu 209 Euro pro Kind erhalten. Wegen der Corona-Pandemie wurde die Vermögensprüfung vorübergehend erleichtert. Eltern müssen demnach keine Angaben mehr zu ihrem Vermögen machen, wenn sie kein erhebliches Vermögen haben. Diese Regelung wurde bis Ende Dezember 2022 verlängert.

Akuthilfe für pflegende Angehörige verlängert

Damit Berufstätige Pflege und Beruf besser vereinbaren können, hat die Bundesregierung die Akuthilfe für pflegende Angehörige bis 30. Juni 2022 verlängert. Bis zu 20 Arbeitstage können Angehörige bei einer akut auftretenden Pflegesituation bezahlt der Arbeit fernbleiben. Das Pflegeunterstützungsgeld kann ebenfalls bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch genommen werden, wenn aufgrund coronabedingter Versorgungsengpässe zu Hause gepflegt wird.

Siebo Suhren, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)
Rechtsanwalt