Burdun / Freepik
25. November 2021
Das neue Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften

Aufgrund des „Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts“ – kurz auch KöMoG – haben Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaften durch den neu eingefügten § 1a KStG ab dem 1. Januar 2022 die Möglichkeit, zur Besteuerung nach den Regeln des Körperschaftsteuerrechts zu optieren, ohne dabei auf Rechtsform der Personengesellschaft verzichten zu müssen.

Ziel des Gesetzgebers ist laut Gesetzesbegründung, die steuerliche Gesamtbelastung von Körperschaften und ihren Anteilseignern einerseits und Personengesellschaftern andererseits weitgehend aneinander anzugleichen sowie den Bürokratieaufwand durch die unterschiedlichen Besteuerungsverfahren abzumildern.

Bisher: Thesaurierungsbegünstigung

Nach geltendem Recht hatten Einzelunternehmen / Personengesellschaften die Möglichkeit, unter Anwendung des § 34a EStG eine sog. „Thesaurierungsbegünstigung“ für nicht entnommene Gewinne zu erhalten. In der Praxis war festzustellen, dass die Regelung außer in speziellen Fällen für Steuerpflichtige nur selten von Vorteil war und wurde eher selten beantragt. Sollte diese Möglichkeit in Anspruch genommen worden sein, wäre bei Ausübung der neuen Optionsmöglichkeit die Nachversteuerung der thesaurierten Gewinne die Folge.

Wer kann wie optieren?

Zugelassen ist die Option nach § 1a KStG nur für Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG, auch GmbH & Co. KG) und Partnerschaftsgesellschaften. Der Antrag kann nur für die Gesellschaft als Ganzes gestellt werden, wobei hier bestimmte formale Anforderungen zu beachten sind.

Der Antrag ist bei dem Finanzamt zu stellen, das für die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung der Gesellschaft zuständig ist. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln und eine Antragstellung ist nicht einfach im Rahmen der Abgabe der Steuererklärung möglich. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu stellen, ab dem die Option wirksam werden soll (für 2022 als bis Ende November 2021). Einer Zustimmung des Finanzamtes zu dem gestellten Antrag bedarf es nicht.

Was passiert dann?

Hat die Personengesellschaft wirksam optiert, so wird sie für ertragsteuerliche Zwecke wie eine Kapitalgesellschaft behandelt. Sie unterliegt dann selbst der Körperschaftsteuer und auch der Gewerbesteuer.

Ausschüttungen der Gesellschaft an die Gesellschafter werden als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert (Abgeltungsteuer bzw. Teileinkünfteverfahren). Für die Anteile, die im Privatvermögen gehalten werden, gelten bei einer Veräußerung nicht mehr die Regelungen des § 16 EStG sondern – je nach Beteiligungshöhe – die Regelungen der §§ 17 bzw. 20 Abs. 2 EStG.

Weiterhin ist zu beachten, dass bei Leistungsbeziehungen zwischen dem Gesellschafter und seiner Gesellschaft in Folge der Option die allgemeinen steuerlichen Grundsätze für Kapitalgesellschaften Anwendung finden. Das wesentliche Stichwort lautet hier „verdeckte Gewinnausschüttung“.

Ergänzender Hinweis: Die Ausübung der Option wird als „fiktiver Formwechsel“ eingeordnet, sodass die Vorschriften des UmwStG und hier insbesondere Antragspflichten sowie Sperrfristen nicht übersehen werden dürfen. Hier können sich nach Ausgestaltung des konkreten Falles einige Besonderheiten und Herausforderungen ergeben.

Die Rückoption

Laut Gesetz besteht zwar eine Möglichkeit, wieder zur regulären Personengesellschaftsbesteuerung zurückzukehren – faktisch muss man sich aber bewusst sein, dass die Option zur Körperschaftsteuer eher eine Einbahnstraße ist.

Unsere Einschätzung

Grundlegend ist festzustellen, dass die neue Regelung mit einigen Hürden und Fallstricken versehen ist. Das zugehörige BMF-Schreiben vom 10. November 2021 (IV C 2 – S 2707/21/10001:004) fasst die Auffassung der Finanzverwaltung auf rund 23 Seiten zusammen.

Rein formell sind zudem diverse Vorschriften zu beachten. Hier sind steuerlich vor allem die Vorgaben des UmwStG zu nennen. Aber auch gesellschaftsrechtlich sind diverse Regelungen erforderlich, die einiges an Vorbereitungszeit bedürfen.

Das Optionsmodell ist im Endeffekt eine neue Thesaurierungsbegünstigung. Bei Gesellschaften, die in hohem Maße „ausschütten“, kann die Option sogar nachteilig sein. Wie schon ausgeführt, ist „der Weg zurück“ eher theoretischer Natur.

Gesamt gesehen wird aus unserer Sicht die neue Option nur höchst selten zur Anwendung kommen. Zu komplex und vielschichtig sind die Anforderungen und Folgen daraus.

Sollten Sie überlegen, diesen Schritt zu wählen, lassen Sie uns sprechen. Vielleicht gibt es noch Alternativen, die im Einzelfall sachgerechter sind.

Klaus Dieter Schäfer, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Steuerberater