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20. Mai 2020
Das wollte ich nicht. Über den Vorsatz im Steuerstrafrecht.

Macht der Steuerpflichtige falsche Angaben, die dazu führen, dass das Finanzamt Steuern in zu niedriger Höhe festsetzt, hat er Steuern verkürzt. Der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung ist erfüllt. Hat der Steuerpflichtige die falschen Angaben vorsätzlich gemacht, erfüllt er auch den subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung und kann bestraft werden.

Das Steuerrecht ist kompliziert. Fehler passieren schnell und häufig, wenn man Steuererklärungen am heimischen Schreibtisch erstellt, ohne einen Steuerberater zu konsultieren. Und wenn man Pech hat, greift ein schlecht gelaunter Betriebsprüfer oder ein frustrierter Sachbearbeiter solche Fehler auf und mobilisiert die Steuerfahndung. Die Fahndung leitet beim geringsten Verdacht einer Steuerhinterziehung ein Strafverfahren ein. Nun liegt es nahe zu glauben, darauf verweisen zu können, man habe bedauerlicherweise einen Fehler gemacht, jedoch eben nicht vorsätzlich gehandelt und sich deshalb nicht strafbar gemacht. Aber genau das funktioniert nicht. Im Einzelnen:

Die Rechtswissenschaft unterscheidet drei Stufen des Vorsatzes. Der erste Grad ist die Absicht, das heißt, dem Täter kam es gerade darauf an, einen bestimmten Tatbestand zu verwirklichen. Der zweite Grad ist die Wissentlichkeit. Der Täter wusste sicher, einen Tatbestand zu erfüllen, es kam ihm aber nicht darauf an. Der dritte Grad ist der Eventualvorsatz, das heißt, der Täter hält den Eintritt des Taterfolgs für möglich und nimmt ihn billigend in Kauf. Dabei spielt es für die Beurteilung, ob der subjektive Tatbestand erfüllt ist, keine Rolle, welcher Grad vorliegt. Es reicht aus, wenn irgendein Grad – also auch der Eventualvorsatz – begründet ist.

Nun mag man noch immer meinen, wer einen Fehler gemacht hat, habe ja gerade nicht den möglichen Eintritt eines Taterfolgs – hier der Steuerverkürzung – für möglich gehalten, geschweige denn billigend in Kauf genommen. Leider sieht die Rechtswirklichkeit anders aus. Die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte tun den Einwand, man habe vom Steuerrecht eigentlich keine Ahnung und nur aus Versehen bewirkt, dass Steuern in zu niedriger Höhe festgesetzt worden sind, regelmäßig als bloße Schutzbehauptung ab. Stattdessen kommt folgender Leitsatz zur Anwendung: Das äußere Tatgeschehen lässt auf die innere Tatseite schließen. Mit anderen Worten: wer etwas gemacht oder eben nicht gemacht hat, wird das wohl auch genauso gewollt haben.

Diese Herangehensweise schneidet in der Praxis alles, was der Jura-Student über den subjektiven Tatbestand gelernt hat, ab. Die Klärung der Frage, ob denn vorsätzlich gehandelt wurde oder nicht, wird faktisch zu einem Hirngespinst der Wissenschaft degradiert bzw. ist besonderen Ausnahmefällen vorbehalten. Der Gesetzeswortlaut wird dabei leichthin ignoriert, jedenfalls aber maximal gedehnt.

Nun ist die Prozessökonomie ein hohes Gut. Es kann tatsächlich nicht sein, dass Steuerkriminelle sich mit einer Entschuldigung für ihre Nachlässigkeit in Sicherheit bringen. Aber wenn sich niemand mehr die Mühe macht, genau hinzusehen, ob ein Beschuldigter aus Versehen etwa einen Zahlendreher produziert, ein falsches Kreuz gesetzt oder schlicht etwas vergessen hat anzugeben, werden Bürger sanktioniert, die niemals Steuern hinterziehen wollten und nicht ansatzweise kriminelle Ansätze haben.

Dem Dilemma beugt man idealerweise vor, indem man einen Steuerberater mit der Erfüllung der steuerlichen Pflichten beauftragt. Befindet man sich bereits im Fokus der Strafverfolgungsbehörden, begibt man sich in die Hände eines Fachanwalts für Steuerrecht, der sich mit dem Steuerstrafrecht auskennt, die Probleme effektiv eindämmt und beharrlich auf die Behörden einwirkt.

Siebo Suhren, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)
Rechtsanwalt