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26. März 2019
BREXIT und die Steuern

Wichtige Themen durch Brexit-Steuerbegleitgesetz geklärt

Viele Aspekte sind auch bald drei Jahre nach dem Brexit-Votum immer noch nicht geklärt. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland werden nach dem Austritt steuerlich als Drittstaat behandelt. Alle steuerlichen Vorschriften, die nur für EU-Bürger und EU-Unternehmen gelten, können ab diesem Zeitpunkt nicht mehr angewandt werden („Brexit als schädliches Ereignis“). Immerhin hat der deutsche Gesetzgeber rechtzeitig das Brexit-Steuerbegleitgesetz (Brexit-StBG) verabschiedet1Der Bundesrat hat am 15.03.2019 dem Brexit-Steuerbegleitgesetz zugestimmt, das zuvor der Bundestag am 21.02.2019 beschlossen hatte., sodass für deutsche Unternehmen und natürliche Personen wesentliche steuerliche Themen geklärt und einige steuerliche Effekte abgemildert werden. Das Gesetz soll am 29.03.2019 in Kraft treten.

Wegzugsbesteuerung 

Bei Aufgabe des inländischen Wohnsitzes ist ein Blick in das Außensteuergesetz und hier insbesondere auf die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG notwendig. Natürliche Personen als Anteilseigner von Kapitalgesellschaften haben in der letzten logischen Sekunde vor dem Wegzug und somit dem Ende der unbeschränkten Steuerpflicht das Ergebnis einer fiktiven Veräußerung von Anteilen i.S.d. §17 Abs. 1 S. 1 EStG (innerhalb der letzten 5 Jahre Beteiligungsquote von mind. 1%) zu versteuern. Grundsätzlich erfolgt damit die sofortige Besteuerung der stillen Reserven. Verzieht der Anteilseigner innerhalb der EU-/EWR-Staaten statt, wird die Steuerschuld bis zur tatsächlichen Veräußerung zinslos gestundet. Sobald aber keine unbeschränkte Steuerpflicht mehr in einem der EU-/EWR-Staaten gegeben ist, ist die Stundung grds. zu widerrufen. Dank des neuen § 6 Abs. 8 AStG führt der Austritt allein nicht zur Beendigung der zinslosen Stundung, sondern es ist ein zusätzliches Tun des Steuerpflichtigen notwendig.

Ausgleichsposten

Eine Änderung im Einkommensteuergesetz betrifft die Bildung eines Ausgleichspostens nach §4g EStG: Bei der Überführung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens aus einer inländischen in eine EU-Betriebsstätte kann dieser gebildet werden, um die aus der fiktiven Entnahme bzw. Veräußerung resultierende Steuerlast gleichmäßig über fünf Jahre zu verteilen. Bei Ausscheiden des Wirtschaftsguts aus der Besteuerungshoheit der EU muss dieser Ausgleichsposten allerdings mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. Diese Folge tritt gemäß § 4g Abs. 6 EStG allein durch den Austritt nicht ein.

Körperschaftsteuergesetz

Ähnliches gilt für die Verlegung der Geschäftsleitung von Kapitalgesellschaften ins Ausland. Bei Vorgängen innerhalb der EU bzw. des EWR findet die Aufdeckung der stillen Reserven für einzelne Wirtschaftsgüter und damit einhergehend der bereits erwähnte §4g EStG (Bildung eines Ausgleichspostens) Anwendung. Liegt der neue Ort der Geschäftsleitung jedoch außerhalb der EU bzw. des EWR, wird die Auflösung der Körperschaft fingiert und die Liquidationsbesteuerung wird ausgelöst. Laut § 12 Abs. 3 Satz 4 KStG führt der Brexit alleine nunmehr nicht zur Besteuerung, diese wird erst bei Wegzug der Gesellschaft in einen anderen Drittstaat ausgelöst.

Hat eine britische Gesellschaft, häufig eine Ltd., ihren Verwaltungssitz in Deutschland regelt § 12 Abs. 4 KStG, dass auch nach dem Austritt das Betriebsvermögen, das dieser bereits vor dem Austritt zuzurechnen war, unverändert dem Betriebsvermögen zugehörig und somit steuerverstrickt ist.

Umwandlungen

Der neue § 22 Abs. 8 UmwStG bezieht sich auf bereits vorgenommene grenzüberschreitende Einbringungen in Kapitalgesellschaften gegen sperrfristbehaftete Anteile. Neben der Veräußerung der Anteile innerhalb der Sperrfrist löst auch das Wegfallen von zwingenden Voraussetzungen des Umwandlungssteuergesetzes, darunter Sitz und Ort der Geschäftsleitungen im Hoheitsgebiet eines EU-/EWR-Staates bzw. Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt natürlicher Personen innerhalb der EU/des EWR, die rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns I oder II bei der übernehmenden Gesellschaft bzw. dem Einbringenden aus. Gemäß der Neuregelung führt der Brexit allein nicht zum Wegfall der Voraussetzungen nach §1 Abs. 4 UmwStG und somit einer Besteuerung. 

Für eine Übergangszeit wird dank des neuen § 122m UmwStG eine Verschmelzung von britischen Körperschaften auf eine inländische Gesellschaftsform ermöglicht. Dies gilt für Einbringungen, bei denen in den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge der Umwandlungsbeschluss vor dem Zeitpunkt, ab dem Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union sind, notariell beurkundet wurde und die Verschmelzung spätestens zwei Jahre nach dem Brexit zur Registereintragung angemeldet wird.

Einkommensteuergesetz 

Im Einkommensteuergesetz werden zudem einzelne Regelungen bezüglich der Verwendung eines in einem Altersvorsorgevertrag (Riester) gebildeten und geförderten Kapitals sowie die Voraussetzungen zur förderunschädlichen Kapitalübertragung zwischen Ehegatten/Lebenspartnern angepasst. Dies gilt für „Altfälle“ mit Vertragsschluss und Wohnsitznahme vor dem Brexit-Referendum (23. Juni 2016) vor, da nicht damit zu rechnen gewesen sei, dass das Vereinigte Königreich einmal nicht mehr Teil der Europäischen Union sein würde.

Fußnoten

Fußnoten
1 Der Bundesrat hat am 15.03.2019 dem Brexit-Steuerbegleitgesetz zugestimmt, das zuvor der Bundestag am 21.02.2019 beschlossen hatte.
Dipl.-Ökon. Dr. Simone Wick
Steuerberaterin, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht
Dipl.-Bw. (BA) Maja Güsmer
Steuerberaterin