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30. Juni 2020
Erweiterte gewerbesteuerliche Grundstückskürzung bei Überlassung von Betriebsvorrichtungen

Nach dem Gewerbesteuergesetz können Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, die Kürzung des Gewerbeertrags beantragen. Konkret bedeutet dies: Der Gewerbeertrag wird um den Teil gekürzt, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, sodass die Belastung mit Gewerbesteuer geringer wird.

Diese „erweiterte“ Kürzung ist allerdings nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Ein wichtiger Aspekt hierbei ist die Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen.

Hierzu hat das Finanzgericht Hessen am 06.12.2016 (8 K 1064/13) Folgendes geurteilt: Werden im Rahmen einer Grundstücksvermietung Betriebsvorrichtungen mit überlassen, ist eine erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen zu versagen, wenn eine Nutzung oder Weitervermietung der Immobilie im Sinne einer wirtschaftlich sinnvollen Grundstücksverwaltung auch ohne die bezeichneten Wirtschaftsgüter möglich ist. Dies soll sogar gelten, wenn der Anteil der überlassenen Betriebsvorrichtungen der hierfür vereinbarten anteiligen Mietzahlungen weit unter 10 % liegt. Im Sachverhalt wurde die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen vertraglich ausgeschlossen. Die Mitvermietung erfolgte faktisch durch ein Versehen.

Nunmehr hat der BFH mit Urteil vom 28.11.2019 (Az. III R 34/17) in diesem Fall die Position der Immobilienunternehmen gestärkt. Über den Fall ist noch nicht final entschieden, sondern er wurde an das FG Hessen zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen. Positive Aspekte sind dennoch festzuhalten. Der BFH hebt die zivilrechtlich wirksam geschlossene Vereinbarung zum Ausschluss der Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen hervor, die damit auch steuerrechtlich zu beachten sei. Dieser Dokumentation misst der BFH eine hohe Bedeutung zu. Selbst ein nachträgliches Herausnehmen von Betriebsvorrichtungen aus dem Vertragsverhältnis, bei denen der Vermieter doch die Aufwendungen getragen hat, war hier unschädlich. Für etwaige Vertragsgestaltungen könnte der Hinweis zum Ausschluss von bekannten auch um unbekannte Betriebsvorrichtungen erweitert werden. Somit könne u. U. eine faktische Mitüberlassung ebenfalls unschädlich sein, da zwischen den Vertragsparteien genau das verhindert werden soll.

Ein weiteres Verfahren (Az. III R 36/17) hat der BFH am 18.12.2019 entschieden. Die entscheidende Frage war in diesem Zusammenhang, ob das Wort „ausschließlich“ in der Regelung des Gewerbesteuergesetzes eine Art Fallbeil ist, und jede Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen schädlich ist, oder ob es eine Art Nichtaufgriffsgrenze gibt. Auch hier verneinte der BFH wie in früheren Fällen, die Berücksichtigung einer Geringfügigkeitsgrenze und versagte die erweiterte Grundstückskürzung, obwohl nur geringe Teile der Pacht bzw. des Anlagevermögens auf die Betriebsvorrichtungen entfielen.

Ein aktueller Fall des FG Berlin-Brandenburg (Az. 6 K 6170/18) liegt vor dem BFH (Az. IV R 33/19) und könnte ebenfalls für weitere Klarheit sorgen. Das FG hatte geurteilt, dass eine kürzungsschädliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen nicht vorliegen kann, so lange in dem vermieteten Gebäude noch kein Betrieb unterhalten wird, der eine Anlage tatsächlich zur Betriebsvorrichtung qualifizieren könnte. Betriebsvorrichtungen setzen begrifflich voraus, dass die betreffenden Anlagen in einer besonderen Beziehung zum gegenwärtig im Gebäude ausgeübten Betrieb stehen.

Es genügt nicht, dass die Anlage zu einem gewerblichen Betrieb gehört oder dass sie für die Ausübung des konkret im Gebäude ausgeübten Gewerbebetriebs nützlich, notwendig oder sogar vorgeschrieben ist. Erforderlich ist vielmehr, dass die Anlage in einer besonderen Beziehung zum gegenwärtig im Gebäude ausgeübten Betrieb steht, d.h. ihr in Bezug auf die Ausübung des Gewerbebetriebs eine ähnliche Funktion wie einer Maschine zukommt, sie also in einer so engen Beziehung zu dem im Gebäude ausgeübten Gewerbebetrieb steht, dass dieser unmittelbar mit ihr betrieben wird.

Nach momentanem Kenntnisstand bleibt festzuhalten, dass die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen grundsätzlich schädlich für die erweiterte Kürzung ist. Das Stichwort lautet hier „strenges Ausschließlichkeitsgebot“. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Mitüberlassung jedoch als unschädliche Nebentätigkeit beurteilt werden. Eine Überprüfung dieser „Schädlichkeit“ ist einzelfallbezogen durchzuführen.

Manuel Beecken, Fachberater für das Gesundheitswesen (DStV e. V.)
B.A., Steuerberater