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28. Juli 2021
Die Reform des Transparenzregisters – Vom Auffang- zum Vollregister

Der Gesetzgeber hat mit dem jüngst verabschiedeten Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister einen Paradigmenwechsel vollzogen. Die Änderungen werden mit Wirkung zum 01.08.2021 in Kraft treten und markante praktische Auswirkungen für mindestens 2,3 Millionen deutsche Unternehmen mit sich bringen. Im Mittelpunkt der Neugestaltung steht die Fortentwicklung des Transparenzregisters von einem „Auffang-“ zum „Vollregister“.

Bislang mussten Unternehmen ihre wirtschaftlich berechtigten natürlichen Personen nur dann an das Transparenzregister melden, wenn sich die notwendigen Informationen nicht bereits aus anderen Registern, etwa dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister, vollständig ergaben. Ansonsten galt die Mitteilungspflicht als erfüllt.

Diese in der Praxis sehr relevante Mitteilungsfiktion des § 20 II Geldwäschegesetz (GwG) wird nun mit einem Federstrich ersatzlos gestrichen. Das Transparenzregister steht damit unabhängig neben den anderen Registern und wird nahezu für jedes in Deutschland tätige Unternehmen relevant. Sie alle sind verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren und aktiv an das Transparenzregister zur Eintragung zu melden. Dies betrifft börsennotierte Aktiengesellschaften ebenso wie die Ein-Mann-GmbH oder die KG. Betroffen sein werden nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch die ab dem 01.01.2024 in das Register für Personengesellschaften eingetragenen GbRs. Einzig eingetragene Vereine bleiben weiterhin privilegiert.

Die Folge ist ein erheblicher zusätzlicher administrativer Aufwand für die Unternehmen: Im ersten Schritt muss die Eigentümerstruktur aufgearbeitet werden, unter die ausdrücklich auch Trustees, Treugeber und vergleichbare Rechtsgestaltungen fallen. Vielfach wird bei grenzüberschreitenden Konstellationen auch die Einschaltung von externen Beratern notwendig sein. Denn anknüpfend an die Grunderwerbsteuerreform im Juli 2021 wird ferner der ausländische mittelbare Erwerber von inländischen Gesellschaften, die Grundeigentum halten, transparenzpflichtig. Der tatsächliche Aufwand zur Informationsbeschaffung, Prüfungs- und Dokumentationspflicht ist kaum zu kalkulieren.

Im zweiten Schritt sind die natürlichen Personen, die über mehr als 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte verfügen oder auf vergleichbare Weise Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben, mit den in § 19 I GwG aufgeführten Angaben zu erfassen. Hierzu zählen erstmalig sämtliche Staatsangehörigkeiten.

Es wird jedoch nicht nur ein einmaliger Verwaltungs- und Beratungsaufwand ausgelöst. Künftig hat bei jeder relevanten Veränderung der Konzern- oder Anteilsinhaberstruktur eine Korrektur der Mitteilungen zum Transparenzregister zu erfolgen. Dies stellt eine signifikante Zusatzbelastung dar, da neben dem Handels- oder anderen Registern eine mindestens doppelte Registerführung notwendig ist. Überdies ist die Plattform des Transparenzregisters, die für Änderungen anzusteuern ist, kompliziert und überhaupt nicht selbsterklärend gestaltet. Für die Erfüllung der Mitteilungspflicht und die Richtigkeitsgewähr tragen wenig überraschend die Unternehmen die Verantwortung.

Verstöße gegen die Vorgaben des Transparenzregisters und unzutreffende Mitteilungen werden mit erheblichen umsatzbezogenen Sanktionen geahndet. Die zuständigen Behörden haben bereits darauf hingewiesen, dass sie mit einer erheblichen Anzahl der Ordnungswidrigkeitsverfahren rechnen. Es ist deshalb mit einer besonders in der Anfangszeit zunehmenden Intensität und Systematisierung von Überwachung und Überprüfung zu rechnen.

Die Behörden erhalten zur Prüfung einen automatisierten Zugang; für Verpflichtete aus der Finanzindustrie, Notare und Versicherungsunternehmen wird ebenfalls eine elektronische Schnittstelle eingerichtet.

In Anbetracht der weitreichenden praktischen Folgen sieht das Gesetz für diejenigen Rechtseinheiten, die bislang von der Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister ausgenommen waren, erfreulicherweise recht großzügige Übergangsfristen vor.

So sind dem Transparenzregister die erforderlichen Angaben

  • im Falle einer AG, SE oder KGaA bis zum 31.03.2022,
  • im Falle einer GmbH, Genossenschaft, Europäischen Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30.06.2022,
  • in allen sonstigen Fällen bis zum 31.12.2022

mitzuteilen.

Für die Praxis ist dringend zu empfehlen, diese Zeiträume zu nutzen, um sämtliche für eine ordnungsgemäße und lückenlose Mitteilung relevanten Aspekte der Gesellschaften aufzuklären. Mit einem erhöhten Aufwand ist bei mehrschichtigen Konzernstrukturen zu kalkulieren. Nur so kann sichergestellt werden, dass die erforderlichen Mitteilungen rechtzeitig abgegeben und andernfalls drohende Bußgelder vermieden werden.

Wir sind in die Materie eingearbeitet und helfen gern.

Siebo Suhren, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)
Rechtsanwalt