webandi / Pixabay
17. November 2020
Kurzarbeit und die Auswirkung auf die Einkommensteuererklärung

Das Jahr neigt sich langsam dem Ende zu und einige fangen schon an, die Unterlagen für die Erstellung der Einkommensteuererklärung für das Corona-geprägte Jahr 2020 zusammenzustellen. Neben gesundheitlichen Themen und Einschränkungen im sozialen Bereich hat das Jahr 2020 für viele Menschen auch wirtschaftliche Einschnitte mit sich gebracht. Dies trifft sicherlich
(Solo-)Selbständige, Künstler etc. besonders hart. Die hiermit verbundenen Themen sind vielfältig.

In diesem Beitrag beschäftigen wir uns mit einem Thema für Arbeitnehmer, das oft übersehen bzw. vergessen wird. Im Frühjahr dieses Jahres wurden Millionen Deutsche in die Kurzarbeit geschickt. Zum Schutz der Arbeitnehmer wird in diesen Zeiten Kurzarbeitergeld gezahlt, wobei Corona-bedingt sogar noch Anpassungen nach oben vorgenommen wurden. Zum Teil werden von den Arbeitgebern sogar noch Aufstockungsbeträge gezahlt. Das Kurzarbeitergeld und aktuell auch die Aufstockungsbeträge des Arbeitergebers sind steuerfrei, aber dennoch droht vielen Deutschen dank des „Progressionsvorbehaltes“ im nächsten Jahr eine „böse Überraschung“ vom Finanzamt.

Bitte beachten: alle Bezieher von Kurzarbeitergeld sind verpflichtet, für das Kalenderjahr 2020 eine Steuererklärung abzugeben. Das bedeutet, dass bis zum 31. Juli 2021 Millionen Deutsche, die bisher keine oder eine freiwillige Einkommensteuererklärung eingereicht haben, dieser Verpflichtung nachkommen müssen. Wer einen Steuerberater einschaltet, hat etwas mehr Zeit.

Eine Überschreitung der maßgeblichen Fristen kann teuer werden: es erfolgt eine Sanktion durch  Festsetzung eines Verspätungszuschlages. Dieser beträgt 0,25% der festgesetzten Steuer für jeden angefangenen Monat der Säumnis, mindestens EUR 10,00. Eine komplette Nichtabgabe der Steuererklärung kann – eine Steuernachzahlung vorausgesetzt – einen Arbeitnehmer schnell zu einem Steuerhinterzieher machen!

Und wieso sind Bezieher von Kurzarbeitergeld verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben?

Das Kurzarbeitergeld und dank des Corona-Steuerhilfegesetzes in diesem Jahr auch Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers bis zu bestimmten Grenzen (konkret soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen)  sind steuerfrei, aber die Leistungen unterliegen gem. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstaben a und g EStG dem Progressionsvorbehalt.

Doch was ist der Progressionsvorbehalt?

Das Kurzarbeitergeld, die Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers und andere steuerfreie Leistungen (bspw. das Elterngeld oder Arbeitslosengeld) werden selbst nicht direkt besteuert, die Leistungen erhöhen allerdings den Steuersatz, der auf das übrige steuerpflichtige Einkommen angewandt wird.

Dadurch wird dieses Einkommen höher besteuert und es drohen Einkommensteuernachzahlungen. Jeder Arbeitnehmer sollte seine Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2020 prüfen, denn das Kurzarbeitergeld und die Aufstockungsbeträge werden dort separat ausgewiesen und somit dem Finanzamt auch elektronisch übermittelt.

Sina Schmidt
Steuerberaterin
Siebo Suhren, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)
Rechtsanwalt