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6. November 2018
Das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)

Im Sommer 2018 stand unbemerkt neben dem Inkrafttreten der DSGVO auch die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz vertraulichen Know-hows und Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung in nationales Recht an.

Bis heute ist eine richtlinienkonforme Umsetzung ins deutsche Recht zwar noch nicht erfolgt, zumindest ein Regierungsentwurf liegt seit Sommer aber vor. Dieser wurde Ende September im Bundesrat eingebracht, macht aber nur in groben Zügen deutlich, wohin die Reise in Zukunft gehen wird.

Der Regierungsentwurf sieht eine Reihe von Reformen vor, die künftig von den Unternehmen zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse berücksichtigt werden müssen. Unternehmen, die sich nicht um „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ kümmern, laufen Gefahr, ihre Geschäftsgeheimnisse zu verlieren.

 

Neuer Begriff des Geschäftsgeheimnisses

Geschäftsgeheimnisse können für Unternehmen einen immensen materiellen und immateriellen Wert haben. Bisher ist der Schutz von Geschäftsgeheimnissen in §§ 17 – 19 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) geregelt. Geschäftsgeheimnisse sind alle Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind, an deren Geheimhaltung das Unternehmen ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat und für die ein „Geheimhaltungswille“ des Unternehmens besteht.

Diese Voraussetzungen erfüllen z. B. das Know-how eines Unternehmens sowie weitere vertrauliche Geschäftsinformationen wie Kunden- und Preislisten, Lieferanteninformationen oder Vertragsinhalte.

Die bedeutsamste Gesetzesänderung besteht nunmehr darin, dass Geschäftsgeheimnisse künftig nur noch dann als solche geschützt werden, wenn seitens des Unternehmens „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ getroffen wurden.

 

„Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“?

Was unter „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“ zu verstehen ist, ist bislang noch ungeklärt. Aus der Begründung zum Gesetzesentwurf ergibt sich lediglich, dass als Geheimhaltungsmaßnahmen grundsätzlich sowohl physische Zugangsbeschränkungen als auch vertragliche Sicherungsmechanismen infrage kommen. Je größer der Wert des Geschäftsgeheimnisses und soweit vorhanden dessen Entwicklungskosten bzw. je bedeutender die zu schützende Information für das Unternehmen ist, desto stärker müssen die Schutzmaßnahmen sein, die ergriffen werden.

 

Erforderliche Maßnahmen

Aufgrund der bestehenden Unsicherheit ist es ratsam zu prüfen bzw. prüfen zu lassen, ob Handlungsbedarf besteht. So kann es angebracht sein, bestehende Verträge mit Arbeitnehmern, Lieferanten oder weiteren Dienstleistern hinsichtlich der Geheimhaltungspflichten zu überarbeiten. Ohne entsprechende Geheimhaltungsklauseln wird es künftig schwer werden, im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung darzulegen, dass geeignete Maßnahmen zur Geheimhaltung getroffen wurden. Der Gesetzesentwurf sieht nämlich auch vor, dass die Unternehmen in einem etwaigen Prozess die Beweislast dafür tragen, dass und welche „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“ vorgenommen worden sind. Gelingt ein solcher Beweis nicht, liegt nach dem Gesetzesentwurf schon kein „Geschäftsgeheimnis“ vor. Dies kann dann dazu führen, dass erhebliche Werte des Unternehmens verloren gehen.

Sebastian Schütt
Rechtsanwalt