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6. August 2019
Der automatische steuerliche Informationsaustausch – Handlungsbedarf?

Im Juli 2014 legte die Europäische Union den Mitgliedstaaten die Einrichtung eines „Automatic Exchange of Financial Account Information in Tax Matters“ (AEOI) nahe. Zum 31.12.2015 trat in Deutschland das FKAustG (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz) in Kraft. Jährlich werden damit seit 2017 Informationen über Finanzkonten in Steuersachen ausgetauscht. Betroffen sind nicht allein Konten bei Finanzinstitutionen in Mitgliedstaaten der EU, Auch Drittstaaten, wie die Schweiz, Barbados oder Panama nehmen an diesem Informationsaustausch teil.

Den Stichtag des Austausches für das Jahr 2019 hat das BZSt (Bundeszentralamt für Steuern) auf den 30.09.2019 festgesetzt. Mit Schreiben vom 26.06.2019 hat das Bundesministerium der Finanzen eine finale Liste von Staaten bekannt gemacht, mit denen der Austausch erfolgen wird.[1] Betrug die Anzahl der teilnehmenden Staaten 2018 noch 86, sind es für 2019 bereits 94.

 

Welche Informationen werden übermittelt?

Der Informationsaustausch umfasst unter anderem persönliche Angaben (Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer), Kontonummern, Kontosalden, Dividenden und Zinsbeträge. Für vormals allein als Nummernkonten geführte ausländische Finanzkonten sind seit dem 31.12.2015 alle Altbestände mit diesen vollumfänglichen Informationen zu erfassen. Selbiges gilt seit dem 01.01.2016 für Neukunden.

 

Die Informationen werden ausgetauscht – was passiert danach?

Die per AEOI ausgetauschten Datensätze werden vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ausgewertet. Das Amt wird eine Zuordnung der Informationen zur jeweiligen Person vornehmen und mit den bereits bei der Finanzverwaltung vorliegenden Daten zusammenführen. Die Finanzverwaltung kann auf diese Art einen Abgleich mit den vorgelegten Steuererklärungen vornehmen und auf fehlende oder unrichtige Angaben überprüfen.

 

Was bedeutet das für mich?

Haben Sie ausländische Finanzkonten, so Sie können durch das FKAustG in zweierlei Weise betroffen sein.

  • Zum einen können Sie Post von Ihrem Finanzinstitut erhalten mit der Bitte um Abgabe einer Selbstauskunft. Insbesondere bei der Neueröffnung von Konten sind Finanzinstitute nunmehr verpflichtet, relevante Daten zur Ermittlung Ihrer steuerlichen Ansässigkeit zu erheben.

 

  • Zum anderen müssen Sie damit rechnen, dass die Finanzverwaltung nun Ihr ausländisches Konto kennt. Um sich vor potenziellen strafrechtlichen Konsequenzen zu schützen, sollten Sie sich einschlägig steuerlich und steuerstrafrechtlich beraten lassen.

Wie bereits aus früheren ähnlich gelagerten Fällen insbesondere im Verhältnis Deutschland-Schweiz bekannt, bietet die Finanzverwaltung vielfach an, über die sogenannte „Goldene Brücke“ zu gehen: Erkennt die Finanzverwaltung eine Diskrepanz zwischen der Steuererklärung und dem vorliegenden Datensatz, wird dem Steuerpflichtigen nahe gelegt seine steuerlichen Verhältnisse rückwirkend zu korrigieren und so eine strafbefreiende Selbstanzeige abzugeben. Ist diese Selbstanzeige vollständig und werden Steuern und Zinsen nachgezahlt, wird der Steuerpflichtige nicht bestraft. Dem Betroffenen ist zu raten, sehr zeitnah mit einem Experten für Steuerstrafrecht zu sprechen, um diese Straffreiheit zu sichern. Unser Haus hilft sehr gern dabei.

[1] Schreiben des BMF vom 26.06.2019, IV B 6 – S 1315/13/10021 :052.

Siebo Suhren, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)
Rechtsanwalt