21. April 2020
Neues Fachkräfteeinwanderungsgesetz: Erleichterungen bei der Arbeitsmigration

Auch wenn der Alltag derzeit von der COVID-19 Pandemie geprägt und selbst innerstaatlich das Reisen nur eingeschränkt möglich ist, lohnt sich ein Blick über die Staatsgrenzen hinaus. Gerade in diesen Zeiten wird deutlich, wie wichtig eine ausreichende medizinische Versorgung und das Bereitstehen von Ärzten und Pflegekräften ist. Fast zeitgleich ist zum 1. März 2020 das Fachkräfte­einwanderungsgesetz in Kraft getreten und auch wenn derzeit eine Beschäftigung ausländischer Fachkräfte nicht umsetzbar erscheint, besteht weiterhin der Bedarf in diesen Berufsgruppen. Für Arbeitgeber bringen die Neuerungen eine spürbare Verbesserung der Möglichkeit zur Anwerbung ausländischer Fachkräfte und sollen den Rahmen für eine gezielte und gesteigerte Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten erweitern.

Im Einzelnen:

Geltung nur für Fachkräfte

Fachkräfte im Sinne des neuen Gesetzes sind Fachkräfte aus Drittstaaten, die entweder eine inländische  qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzen oder einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss haben. Damit führt das Gesetz nun schließlich einen einheitlichen Fachkräftebegriff ein und vereinfacht das Verständnis bei Einordnung eines Bewerbers.

Zur Verhinderung von „Lohndumping“ ist die Durchführung des Anerkennungsverfahrens weiterhin Pflicht, d. h. dass nach wie vor der ausländische (Fach-)Abschluss vor der Einreise auf seine Gleichwertigkeit hin überprüft werden muss.  Eine Ausnahme gibt es nur für IT-Spezialisten mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung und einem Mindestgehalt von 4.140 Euro im Monat. Aufgrund des erheblichen Personalmangels in diesem Sektor wird auch ohne einen formalen Abschluss die Gleichwertigkeit angenommen.

Verzicht auf Vorrangprüfung und keine Begrenzung auf Mangelberufe

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt grundsätzlich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus (sog. Vorrangprüfung). Im Rahmen dieser überprüft die Agentur für Arbeit unter anderem, ob die Anstellung zu nachteiligen Auswirkungen auf den nationalen Arbeitsmarkt führt und ob die Stelle nicht mit einem deutschen Staatsangehörigen oder einem vergleichbaren EU-Ausländer besetzt werden kann.

Die Neuerungen klammern den Anwendungsbereich einer Vorrangprüfung für Fachkräfte mit einer abgeschlossenen akademischen oder Berufsausbildung aus, wenn die Fachkraft bereits ein konkretes Arbeitsplatzangebot besitzt. Auch wird die Zuwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten nicht mehr auf „Mangelberufe“ beschränkt.

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren und zentrale Ausländerbehörden

Zwei weitere Neuerungen gibt es im Einwanderungsverfahren selbst. Das Aufenthaltsgesetz beinhaltet nun ein neu eingefügtes sog. „beschleunigtes Fachkräfteverfahren“. Dieses gilt für Fachkräfte und sonstige qualifizierte Beschäftigte, die aufgrund bestimmter Einwanderungszwecke nach Deutschland einreisen, nämlich

  • aufgrund einer betrieblichen Aus- und Weiterbildung,
  • aufgrund von Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen,
  • als Fachkräfte mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung,
  • als Fachkräfte mit einer abgeschlossenen akademischen Ausbildung oder
  • als hochqualifizierte Fachkräfte mit abgeschlossener akademischer Ausbildung.

Dieses vereinfachte Verfahren soll das Antragsverfahren bis zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels stark verkürzen und umfasst auch den Familiennachzug des Ehegatten und minderjähriger lediger Kinder, deren Visumanträge in einem zeitlichen Zusammenhang gestellt werden

Nicht erfasst ist der internationale Personalaustausch, bei dem Arbeitnehmer einer Gesellschaft vorübergehend in einem inländischen Unternehmensteil beschäftigt werden.

Verschärfte Mitteilungspflichten bei vorzeitiger Beendigung

Die Neuerungen schaffen jedoch nicht nur Vereinfachungen, sondern führen insbesondere beim Arbeitgeber zu einer Erweiterung seiner Pflichten.

Neben der Überprüfung und Aufbewahrung einer Kopie des jeweiligen Aufenthaltstitels ist der Arbeitgeber nunmehr verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen ab Kenntniserlangung mitzuteilen, wenn die Beschäftigung, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde.

Fazit

Die Einstellung ausländischer Fachkräfte ist durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz für Arbeitgeber deutlich vereinfacht worden. Insbesondere der Wegfall der bisher durchzuführenden Vorrangprüfung erleichtert nun die Anstellung ausländischer Bewerber oder auch das gezielte Anwerben bestimmter ausländischer Arbeitnehmer. Durch das beschleunigte Verfahren lässt sich eine solche Anstellung zukünftig wesentlich schneller durchführen, sodass eine lange Verfahrensdauer kein Hinderungsgrund mehr sein sollte.

Für Fragen zum Thema Arbeitsmigration und dem neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Irina Behrmann
Rechtsanwältin | Datenschutzbeauftragte (DiD)